Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 336/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Der Klägerin kann von der Beklagten wegen der Schäden, die am ... .05.2016 durch einen herabfallenden Ast an den Garagen auf dem Grundstück ...allee 7 in R... hervorgerufen wurden, keinen Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verlangen.

Die Grundsätze der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und der Ausschluss der Haftung im vorliegenden Fall sind durch das Landgericht zutreffend dargestellt worden. Da der Baum 104 äußerlich gesund war und die Freistellung des Baumes 105 auf die Bruchsicherheit des Baumes 104 keine Auswirkungen hatte, kann den Baumbeschauern der Beklagten und damit der Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.

Das Landgericht hat keinen Beweisantrag des Klägers zu entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht nicht verpflichtet, den Baumgutachter H... gem. §§ 397, 403 ZPO mündlich anzuhören. Die Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis gelten ausschließlich für den durch Beschluss des Gerichts bestellten Sachverständigen. Der Baumgutachter H... wurde nicht zum Sachverständigen bestellt. Sein Gutachten und seine Erläuterungen hierzu, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, sind lediglich qualifizierter Parteivortrag und als solcher auch bei Abfassung des Beweisbeschlusses berücksichtigt worden. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten ist kein Beweismittel im Sinne des im Zivilprozess geltenden Strengbeweises. Eine Anhörung des Gutachters H... gem. §§ 397, 403 ZPO war also nicht geboten.

Allerdings erforderte der Umstand, dass der Kläger ein Privatgutachten vorgelegt hat, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, bei der Beweiswürdigung besondere Sorgfalt des Tatrichters. Insbesondere darf er - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 unter II 2 a).

Ergeben sich zwischen den - für die Partei günstigen - Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen anderer sachkundiger Personen - vorliegend eines Privatgutachters - Widersprüche, ist das Gericht vielmehr verpflichtet, diesen nachzugehen, denn erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Da Art. 103 Abs. 1 GG als Prozessgrundrecht sichern soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfG v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65, BVerfGE 21, 191, 194), hat das Gericht die einander widersprechenden Ausführungen sorgfältig und kritisch zu würdigen sowie den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2018 - 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rz. 18 m.w.N.).

In welcher (geeigneten) Weise der Tatrichter seiner Pflicht zur Aufklärung des Widers...

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