Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09.10.2019, Az. 6 VI 631/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1., die Enkelin und Tochter einer vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, wurde mit privatschriftlichem Testament vom ...03.2013, der Beteiligte zu 2., der Sohn der Erblasserin mit notariellem Testament vom ...02.2016 zum Alleinerben der Erblasserin eingesetzt. Die Beteiligte zu 1. meint, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen, der Beteiligte zu 2. hält sich aufgrund des Testaments vom ...02.2016 für den Alleinerben.
Mit Beschluss vom 09.10.2019 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin angeordnet und den Beteiligten zu 3. zum Nachlasspfleger bestimmt.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde, mit der er sich darauf beruft, es bestehe kein Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, da er aufgrund des notariellen Testaments vom ... .02.2016 Alleinerbe geworden sei. Der Erbe sei somit bekannt und habe die Erbschaft angenommen. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht sei nicht anhängig.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Nachlassgericht ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB ausgegangen.
Gemäß § 1960 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei ist die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung besteht (BGH, FamRZ 2012, 1869; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.05.2015, 8 W 147/15; OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 02.05.2003, 14 Wx 3/03). Bloße oberflächliche Zweifel an der Gültigkeit des Testaments genügen nicht (OLG Stuttgart, a.a.O). Dies ist bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden dann der Fall, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen und damit ernst zu nehmen sind (OLG Karlsruhe, a.a.O).
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel sind, wovon das Nachlassgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht bloß oberflächlicher Natur.
Es liegt ein - im Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Königs Wusterhausen 21 XVII 511/16 eingeholtes - Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie S... vom 25.07.2017 vor, das der Erblasserin bereits für den Zeitpunkt ab März 2013 die Testierfähigkeit abspricht. Ferner liegt ein im selben Verfahren eingeholtes Obergutachten des Sachverständigen Dr. P... (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 06.08.2019 vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Erblasserin weder im Zeitraum zwischen Februar 2013 und Februar 2016, noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bzw. der Exploration durch den Gutachter am 06.07.2019 geschäftsunfähig war.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2019 zahlreiche, ausführlich begründete und konkrete Einwände gegen das Gutachten des Dr. P... erhoben, die nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sind und sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis des Gutachtens pauschal in Abrede zu stellen. Insofern liegen aufgrund der sich widersprechenden Gutachten mehr als bloß oberflächliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Testaments am 08.02.2016 vor, denen im Erbscheinsverfahren weiter nachzugehen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 13775205 |
ZEV 2020, 312 |
NJW-Spezial 2020, 328 |