Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilanfechtung bei Geringfügigkeit; Umfang des geänderten Risikoschutzes
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen 22 F 124/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der in der angefochtenen Entscheidung angeordnete Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger V. (Ziff. II. Abs. 4 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ... (Personal-Nr. J/B-B 113686) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von monatlich 85,58 EUR, bezogen auf den 31.3.2010, übertragen. Grundlage ist die Satzung der Versorgungsanstalt ... vom 12.12.1991 in der Änderung vom 4.5.2010 (Bundesanzeiger S. 1812).
Im Übrigen bleibt es bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziff. II. Abs. 1 bis 3 des Tenors).
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Zeit vom 1.7.2003 bis 31.3.2010. In dieser Zeit haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin beiderseits Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Antragsgegnerin bei der Zusatzvorsorgung des öffentlichen Dienstes (Kommunaler Versorgungsverband B.) und der Antragsteller bei der Versorgungsanstalt ... erworben.
Das AG hat innerhalb des am 31.1.2011 verkündeten Scheidungsverbundurteils den Versorgungsausgleich durch interne Teilung der genannten 4 Anrechte geregelt (Ziff. II. des Tenors). Dabei hat das AG die V. als Versorgungsträger der bei der Versorgungsanstalt ... durch den Antragsteller erworbenen Anrechte behandelt. Die interne Teilung dieser Anrechte hat das AG auf Basis des korrespondierenden Kapitalwerts angeordnet und insoweit zugunsten der Antragsgegnerin 8.836,43 EUR übertragen. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Versorgungsanstalt ...
II.1. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt ... ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere ist die Beschwerde in zulässiger Weise auf die Anfechtung des Ausspruches einer internen Teilung betreffend diejenigen Anrechte, die zugunsten des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ... bestehen, begrenzt worden. Eine derartige Teilanfechtung, die sich auf den Ausgleich einzelner ausgeglichener Anrechte beschränkt, ist zulässig, sofern nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 991; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 38).
Gründe, die die Einbeziehung der sonstigen in der angefochtenen Entscheidung übertragenen Anrechte (gesetzliche Rentenversicherung, Kommunaler Versorgungsverband B.) notwendig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anhand der Sachlage erkennbar. Zu denken wäre hier allerdings angesichts der Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG an eine Einbeziehung der übrigen Anrechte der Antragsgegnerin. Voraussetzung dafür wäre die Gleichartigkeit der Anrechte der Antragsgegnerin mit den Anrechten des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ... Dies setzt eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart und Anpassung (Dynamik) von Anwartschaften und laufenden Versorgungen voraus (BT-Drucks. 16/10144, 56 und S. 127).
Bei den Anrechten der Versorgungsanstalt ... handelt es sich um Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, wie auch aus der erteilten Auskunft vom 29.7.2010 (Bl. 39 VA-Heft) folgt (s. ferner BGH FamRZ 2011, 277; OLG München FamRZ 2010, 299). Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung sind jedoch nicht gleichartig zu den Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.6.2011 - 15 UF 74/11; zur betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes: OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641), welche die Antragsgegnerin hier auszugleichen hat.
In Betracht zu ziehen wäre dann noch die Gleichartigkeit der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Zusatzvorsorgung des öffentlichen Dienstes zu den Anrechten des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ..., insbesondere da es sich bei beiden um betriebliche, öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungssysteme handelt. Die nähere Prüfung der Gleichartigkeit kann hier aber dahinstehen, da selbst bei unterstellter Gleichartigkeit kein Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeben ist. Dem Ausgleichswert der Anrechte beim Kommunaler Versorgungsverband B. entspricht ein korrespondierender Kapitalwert von 3.852,03 EUR; an den insoweit mitgeteilten Berechnungen des Kommunalen Versorgungsverbandes B. vom 13.7.2010 bestehen keine Bedenken. Dem gegenüber zu stellen ist der korrespondierender Kapitalwert der Anrechte bei der Versorgungsanstalt ... mit 8.836,43...