Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung nach Rückabwicklung des Versicherungsvertrages der Parteien weder aus § 812 Abs. 1 BGB, noch aus § 346 BGB zu, demzufolge ebenso wenig die Nebenansprüche. Die Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Zahlungen für den Versicherungsvertrag mit Rechtsgrund geleistet. Rechtsgrund ist der wirksame Versicherungsvertrag der Parteien. Dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages steht nicht der von der Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2018 erklärte, als Rücktritt nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. zu behandelnde, Widerspruch entgegen. Die Klägerin hat den Rücktritt weit nach Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt, so dass dieser nicht mehr zur Rückabwicklung des Vertrages führen konnte. Die Klägerin ist ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden. Zudem hätte die Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

I. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat richtig angenommen, dass die Parteien den Versicherungsvertrag im Antragsmodell geschlossen haben, so dass hinsichtlich der Rücktrittsbelehrung § 8 Abs. 5 VVG a.F. anzuwenden ist und nicht § 5a VVG a.F.. Die Klägerin hat bereits alle relevanten Informationen vor Abgabe des Angebotes erhalten. Der Hinweis auf die garantierten Werte bzw. Todesfallsummen war nicht erforderlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil insoweit wird verwiesen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des OLG München vom 21.4.2015, 25 U 3877/11. Dieser Entscheidung lag eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde, während im vorliegenden Fall die Klägerin eine fondsgebundene Versicherung abgeschlossen hat, bei der es keine garantierten Werte gibt, die angegeben werden könnten (OLG Köln, Urteil vom 27.9.2019, 20 U 79/18, LS 3 und Rn. 32; Urteil vom 27.9.2019, Rn. 28; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.9.2003, 8 U 632/03, LS 1).

2. Die Belehrung über das Recht zur Lösung vom Vertrag ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Der Senat, der dies bereits entschieden hat (Beschluss vom 4.9.2019, 11 U 43/19), tritt dem Landgericht bei. Insbesondere geht die Belehrung schon deshalb nicht unter und die Klägerin konnte sie auch ohne Suchen finden, weil sie unmittelbar über der Unterschriftenzeile eingefügt worden ist, in einem Bereich also, auf den die Klägerin wegen der zu leistenden Unterschrift ohnehin ihre Aufmerksamkeit richten musste.

3. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

a) Der Fristbeginn in der Belehrung wird hinreichend deutlich benannt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der dem Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheins entspricht (BGH, Urteil vom 17.10.2018, IV ZR 106/17, Rn. 15). Wenn aber zur hinreichenden Bezeichnung des Fristbeginns die Angabe genügt, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne (BGH, a.a.O., Rn. 15), so ist es erst recht nicht zu beanstanden, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die Angabe konkretisiert wird, dass dies der Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheines ist (Senat, a.a.O.). Die Entscheidung des BGH vom 29.7.2015, IV ZR 448/14, auf die die Klägerin verweist, ist hier nicht einschlägig. Dieser Entscheidung lag zum einen ein im Policenmodell geschlossener Vertrag zugrunde. Zum anderen hat der BGH die Mitteilung des Fristbeginns in seinem Fall als unzureichend und damit fehlerhaft angesehen, weil die erteilte Belehrung entgegen § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abstellte. Darum geht es hier nicht.

b) Die Beklagte musste die Klägerin nicht über eine etwaige Form der Rücktrittsbelehrung belehren, weil von ihr nicht verlangt werden kann, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senat, Beschluss vom 4.9.2019, 11 U 43/19, n.v. im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.6.2016, IV ZR 24/14, Rn. 15).

II. Zudem wäre die Klägerin mit einem - nur unterstellt - noch bestehenden Rücktrittsrecht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (Verwirkung bzw. ven...

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