Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 29. November 2022 - Az. 6 F 254/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 500 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gegen die Zurückweisung seines Ordnungsmittelantrages vom 22. Oktober 2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 29. November 2022 gerichtete (sofortige) Beschwerde des Vaters vom 14. Dezember 2022 ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht den Ordnungsmittelantrag des Vaters zurückgewiesen. Die mit Beschluss vom 8. Juni 2022 im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Umgangsregelung ist - sollte sie zugleich ein Kontaktaufnahme-, Näherungs- oder Umgangsverbot außerhalb der dort konkret geregelten Umgangszeiten beinhalten - jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und damit nicht mit Ordnungsmitteln vollstreckbar. Der Umstand, dass gerichtliche Umgangsregelungen jeweils ausdrücklich konkrete Zeiten der Umgangsausübung bestimmen, trägt noch nicht den Schluss, dass hiermit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten mit geregelt sein soll. Die hier vollstreckbare Umgangsregelung enthält lediglich die Verpflichtung beider Eltern, zu bestimmten Zeiten Umgang zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Ein darüber hinaus gehender Regelungsgehalt im Sinne einer (stets) zu unterstellenden Kehrseite dahin, dass neben der positiven Regelung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts zugleich auch das ordnungsmittelbewehrte konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten (hier die Mutter) enthalten sein soll, außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Kontakt zur Tochter aufzunehmen, drängt sich schon für sich betrachtet nicht auf und erschließt sich jedenfalls dem Adressaten der ausschließlich positiv formulierten Umgangsregelung nicht ohne Weiteres. Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspricht jedenfalls dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Untersagung solcher Kontaktaufnahmen muss sich deshalb zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben und der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss eindeutig auch auf die Ausschlussanordnung bezogen sein (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2021, Az. 6 WF 202/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2017, Az. 5 WF 63/16; Staudinger/Dürbeck, BGB 2019, § 1684 BGB Rdnr. 533; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 89 Rdnr. 8; MünchKomm-FamFG, 3. Aufl., 2018, § 89 Rdnr. 12; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 89 Rdnr. 11; jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1684 (Stand 15. November 2022), Rdnr. 229; a.A. KG, Beschluss vom 13. Februar 2015, Az. 13 WF 203/14). Daran fehlt es im Streitfall, so dass der Ordnungsmittelantrag des Vaters ins Leere gehen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 15620730 |
FuR 2024, 103 |