Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.06.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 14.05.2019, Az. 31 O 257/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der im Rechtsstreit unterlegene Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Teil der Prozesskosten die Kosten in Höhe von 4.462,10 EUR für ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Unfallgutachten zur Frage eines vorgetäuschten Schadensumfangs zu erstatten hat.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, juris Rn. 20; vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04, juris Rn. 6; vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05, juris Rn. 12 und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03, juris Rn. 27 mwN).
aa) Auf den Hinweis des Senats vom 21.12.2020, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu der vom Kläger zulässig mit Nichtwissen bestrittenen Begleichung der von dem Sachverständigen gelegten Rechnung für das mit Datum vom 27.04.2018 erstellte Unfallgutachten ergänzend vorgetragen und nachträglich die Rechnungsbegleichung durch den Screenshot eines aus der Buchhaltung der Beklagten stammenden Zahlungsvorgangs glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung, welcher der Kläger hier nicht mehr entgegentreten ist, genügt im Kostenfestsetzungsverfahren als tatsächlicher Zahlungsnachweis (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12, juris Rn. 10).
bb) Den wegen des allgemeinen Kostenschonungsgebotes notwendigen Vortrag zu den abgerechneten Tätigkeiten des Sachverständigen hat die Beklagte sinngemäß mit Schriftsatz vom 30.04.2018, dem das 74 DIN-A4 Seiten umfassende Privatgutachten als Anlage beigefügt war, in ausreichender Form gehalten. Damit sind zugleich die Mindestanforderungen an die erforderliche Substantiierung der gutachterlichen Tätigkeiten erfüllt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2020 - 9 W 27/19, juris Rn. 14 ff.), wobei es jedoch nicht maßgeblich darauf ankommt, dass die Beklagte das Gutachten in den Prozess überhaupt eingeführt hat, sondern nur darauf, dass sich hier aus dem eingereichten Gutachten - alternativ zu einem diesbezüglich gesondert gehaltenen Vortrag - der Umfang der abgerechneten Tätigkeiten hinreichend ergibt.
b) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem die von der Klagepartei - und früher auch teilweise in der Rechtsprechung - vertretene Auffassung, die Kosten eines Privatgutachtens seien nur dann erstattungsfähig, wenn es den Verlauf des Rechtsstreits ersichtlich zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (siehe dazu etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2008 - 14 W 81/08, juris Rn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 06.12.2004, juris Rn. 4; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084; vgl. mit anderer Tendenz noch BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 - VI ZB 56/02, juris Rn. 1 i.V.m. Rn. 9 und vom 14.10.2008 - VI ZB 16/08, juris Rn. 9), nicht mehr haltbar.
aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit allein maßgebend ist, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, aaO Rn. 7 f. und vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11, juris Rn. 12 ff. mwN). Dass vorliegend im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens aus Sicht der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorlagen, wurde nach Aktenlage von der Beklagten ausreichend glaubhaft gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte sind zudem im Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.07.2018 - dort unter Substantiierungsgesichtspunkten - erörtert worden, worauf es indes nicht einmal entscheidend ankommt.
bb) Nachdem für die Beurteilung der Notwendigkeit nur auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 12 mwN), kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens auch weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, aaO, Rn. 9; ebenso Senat, Beschluss vom 23.11.2020 - 6 W 89/20, juris Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. ...