Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.05.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.04.2020, Az. 12 O 165/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat - allerdings nur im Ergebnis und nicht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - zu Recht entschieden, dass der im Rechtsstreit unterlegene Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Teil der Prozesskosten die Kosten für ein vorprozessual von der beklagten Versicherung eingeholtes Gutachten zur Möglichkeit einer Unfallmanipulation in Höhe von 745,81 EUR zu erstatten hat.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, juris Rn. 20; vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04, juris Rn. 6; vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05, juris Rn. 12 und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03, juris Rn. 27 mwN).
aa) Auf den Hinweis des Senats vom 30.09.2020, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu 2) zu der vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Begleichung der von der ... GmbH erstellten Rechnung vom 11.05.2015 ergänzend vorgetragen und die Rechnungsbegleichung durch eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorprozessual von der Beklagten zu 2) mit Unfallrecherchearbeiten beauftragten Unternehmens glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung genügt im Kostenfestsetzungsverfahren als tatsächlicher Zahlungsnachweis (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12, juris Rn. 10).
bb) Den wegen des allgemeinen Kostenschonungsgebotes notwendigen Vortrag zu den von der ... GmbH abgerechneten Tätigkeiten hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 14.08.2020 ebenfalls nachträglich in konkreterer Form gehalten. Damit sind die Mindestanforderungen an die erforderliche Substantiierung der gutachterlichen Tätigkeiten erfüllt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2020 - 9 W 27/19, juris Rn. 14 ff.). Soweit es zuvor auch an einer geeigneten Glaubhaftmachung zu den kostenauslösenden Maßnahmen fehlte, ist eine solche Glaubhaftmachung damit nunmehr gleichfalls durch die nachgereichte eidesstattliche Versicherung erfolgt. Damit liegen entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten vor.
(1) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht mehr haltbar, wonach stets eine - vorliegend nicht erfolgte - Vorlage des betreffenden Privatgutachtens im Prozess erforderlich sei, weil dafür abgerechnete Kosten nur erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Gutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (siehe dazu etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 14 W 81/08, juris Rn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2004, juris Rn. 4; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084; vgl. mit anderer Tendenz auch noch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, juris Rn. 1 i.V.m. Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08, juris Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen vielmehr klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit allein maßgebend ist, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 7 f. und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, juris Rn. 12 ff. mwN). Dass vorliegend bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens aus Sicht der Beklagten zu 2) hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorlagen, ist von ihr ausreichend glaubhaft gemacht und bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt worden.
(2) Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit von der Rechtsprechung früher - und wie hier von der Klagepartei weiterhin in ihrem letzten Schriftsatz vom 10.11.2020 - mit der Begründung verlangt wurde, dass die Notwendigkeit eines Privatgutachtens zu verneinen sei, wenn dieses mangels Einführung im Rechtsstreit darauf weder vom Gericht noch von dem Gegner überprüfbar sei (OLG München, NJW-RR 1995, 1470 f.), kann dem nicht mehr gefolgt werden. Nachdem für die Beurteilung der Notwendigkeit lediglich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, aaO, Rn. 9 und vom 20.12.201...