Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 08.11.2017 teilweise abgeändert und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen (hinsichtlich des Widerantrags) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 91% und der Antragsgegner zu 9%. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 89% und dem Antragsgegner zu 11% auferlegt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Entscheidung über den Hauptantrag der Antragstellerin zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am ...1990 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebauten Grundstückes ..., .... Die Beteiligten wohnten zunächst gemeinsam in dem Wohnhaus. Am ...2003 schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag über eine Ehegatteninnengesellschaft, deren Zweck die Verteilung des Grundbesitzes der Ehegatten im Fall der Scheidung ist (Bl. 115 ff.). Im Zuge der Trennung der Beteiligten zog der Antragsgegner im Herbst 2010 in das auf demselben Grundstück befindliche Nebengebäude (sog. Saunahaus). Mit Beschluss vom 5.3.2015 - 6 F 712/14 - hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 5.5.2015 rechtskräftig. Der Antragsgegner hat am ...2015 erneut geheiratet.

Die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren, in dem sie die Räumung und Herausgabe des Saunahauses von dem Antragsgegner begehrt, mit Antrag vom 23.5.2016, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht, eingeleitet.

Mit Beschluss vom 8.11.2017 (Bl. 122 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Räumung des Nebengebäudes verpflichtet und den Widerantrag, mit dem der Antragsgegner die Abrechnung der Strom- und Wasserkosten für das Nebengebäude vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2016 begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er trägt vor:

Er habe ein Besitzrecht aufgrund des notariellen Vertrages vom ...2003, der den Beteiligten jeweils ein Anwartschaftsrecht zu 50% in Bezug auf das Grundstück einräume. Durch den Vertrag solle verhindert werden, dass er seinen Besitz aufgeben müsse, bevor das Auseinandersetzungsverfahren beendet sei.

Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beteiligten über ein Besitzrecht geeinigt hätten, habe das Amtsgericht die Voraussetzungen der Darlegungs- und Beweislast überzogen, zumindest jedoch die Hinweispflicht verletzt.

Der Widerantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er monatlich 80 EUR als Vorauszahlung auf die Betriebskosten an die Antragstellerin zahle. Das Amtsgericht sei demgegenüber fälschlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keine Kostenansprüche gegen ihn geltend mache.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8.11.2017 abzuändern, den Räumungsantrag abzuweisen und die Antragstellerin auf die Widerklage zu verpflichten, ihm eine schriftliche und detaillierte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.8.2016 zu erteilen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Aus dem notariellen Vertrag ergebe sich kein Recht zum Besitz. Der Vertrag beinhalte nur ein Recht auf Auseinandersetzung. Der Antragsgegner habe kein Anwartschaftsrecht. Ein solches liege nur vor, wenn bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt seien, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören könne. Das sei hier nicht der Fall.

Den unsubstanziierten Vortrag des Antragsgegners, wonach sie - die Beteiligten - sich auf seinen Verbleib auf dem Grundstück geeinigt hätten, habe das Amtsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner habe die Beschwerde auch nicht genutzt, um seinen Vortrag zu konkretisieren.

Der Antragsgegner sei Eigentümer zweier weiterer Grundstücke, die der Auseinandersetzung unterlägen. Er gehe diesbezüglich auch nicht von einem Besitzrecht auf ihrer Seite aus.

Der Antragsgegner habe keinen Anspruch auf Abrechnung. Sie habe zwar einen Ersatzanspruch gegen den Antragsgegner, weil dieser das Gebäude rechtswidrig nutze. Sofern sie den Ersatzanspruch nicht geltend mache, entstehe der Abrechnungsanspruch aber nicht. Einen vertraglichen Anspruch habe der Antragsgegner nicht dargelegt.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten 6 F 712/14 und 6 F 804/15 des Amtsgerichts Bernau bei Berlin beigezogen und die Beteiligten im Termin vom 15.1.2019 persönlich angehört.

Die Antragstellerin hat erklärt:

"Inzwischen ist eine Aufteilung der Grundstücke gemäß dem notariellen Vertrag erfolgt. Ich habe das erste Los gezogen und werde das verfahrensgegen...

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