Normenkette
UStG § 27a; UWG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.06.2009; Aktenzeichen 12 O 208/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2009 (12 O 208/09) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung - zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagen lassen wollen, im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung des in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unernehmens nicht den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie insbesondere unter www.g....info , www.r...-g....de und www.m....de erfolgt.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschlusses - also in einem Zeitraum von 23 Tagen - nicht wiederholt.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung verweigert.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig, weil die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich handelt. Für Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG spricht die aus der folgenden Überlegung resultierende, durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht ausgeräumte tatsächliche Vermutung:
- Aus der Sicht eines vernünftigen und auf sparsame Prozessführung bedachten Rechtsgenossen hätte es nahegelegen, den Antrag beim Landgericht Dresden als dem aus Sicht der Antragstellerin nächstgelegenen Gericht oder andernfalls bei dem für den Geschäftssitz der Antragsgegnerin - A... - zuständigen Landgericht einzureichen. Die Antragstellerin geht aber unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht Frankfurt (Oder) vor, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen Landgericht Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten, andererseits aber mit der Wahl eines für die Antragsgegnerin weit entfernt liegenden Gerichtsstandes dieser die Rechtsverteidigung möglichst kostspielig machen und sie dadurch von der Rechtsverteidigung abhalten will.
- Hinzu kommt, dass ersichtlich der Antragstellerin aus der Verhaltensweise der Antragsgegnerin ein nennenswerter Schaden nicht droht. Dass sich ein potentieller Autokäufer gerade deshalb an die Antragsgegnerin wendet, weil er nicht in der von der Antragstellerin geforderten Weise informiert worden ist, erscheint ausgeschlossen; näher liegt es, dass ein Käufer gerade deshalb sich nicht an die Antragsgegnerin wendet, weil er die Informationen vermisst und deshalb misstrauisch wird.
Unter diesen Umständen spricht die nicht ausgeräumte tatsächliche Vermutung dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag kein wirtschaftlich gerechtfertigtes eigenes Anliegen verfolgt, sondern der Antrag nur der Generierung von Anwaltskosten dient, mit denen die Antragsgegnerin belastet werden soll.
III.
Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde waren der Antragstellerin gem. § 97 I ZPO aufzuerlegen; die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO; sie entspricht der ständigen Übung des Senats in Wettbewerbsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit, (Vgl. MDR 1997, 107).
Fundstellen