Leitsatz (amtlich)
1. Die Interessen eines Mitbewerbers sind nicht spürbar beeinträchtigt, wenn in einer Internetpräsentation die vollständige Firma der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und deren Geschäftsführer nicht angegeben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Fehlen dieser Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könnte.
2. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätige Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein wirtschaftlich gerechtfertigtes eigenes Anliegen verfolgt, sondern der Antrag nur der Generierung von Anwaltskosten dient, wenn er seinen Antrag nicht an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht, sondern an einem für den Antragsgegner weit entfernt liegenden Gerichtsstand anbringt.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen 12 O 210/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 30.6.2009 (12 O 210/09) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung - zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagen lassen wollen, im Rahmen ihrer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung ihres in Rechtsform einer KG betriebenen Unternehmens nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben.
Das LG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschlusses - also in einem Zeitraum von etwa drei Wochen - nicht wiederholt.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Erlass der einstweiligen Verfügung verweigert.
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung findet nur dann statt, wenn die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes dargelegt sind. Daran fehlt es.
Die Antragstellerin hat bereits die Voraussetzungen, unter denen ihr ein Verfügungsanspruch zustehen könnte, nicht hinreichend dargelegt. Der von ihr geltend gemachte, auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG gestützte Anspruch setzt voraus, dass die Handlungsweise, deren Untersagung die Antragstellerin fordert, geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbar in diesem Sinne ist eine Beeinträchtigung dann, wenn die Handlungsweise geeignet ist, entweder die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten und damit Marktchancen eines Mitbewerbers oder die Möglichkeit zu einer "informierten", d.h. auf zutreffenden Informationen beruhenden Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Dabei genügt eine bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung nicht, erforderlich ist vielmehr eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung.
Das Vorbringen der Antragstellerin lässt dies nicht erkennen. Dass ihr Geschäfte entgehen könnten, weil die Antragsgegnerin die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer in ihrer Internetpräsentation nicht angegeben hat, erschließt sich für einen vernünftigen Betrachter nicht. Umstände, die im konkreten Fall gleichwohl eine derartige Bedrohung der Marktchancen der Antragstellerin belegen könnten, hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer ist weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könnte. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könnte, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheint abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin.
Soweit die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hinweist, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach Verbraucher s...