Leitsatz (amtlich)
1. Eheleute können nach § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG das Ehezeitende vertraglich vorverlagern.
2. Ein Versorgungsträger mit ausländischem Gesellschaftsstatut und ohne rechtlich selbstständige Niederlassung in Deutschland scheidet als Adressat einer internen oder externen Teilung aus und ist ausländisch i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG.
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 13.07.2016; Aktenzeichen 21 F 7/16) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nauen vom 13.07.2016 - 21 F 7/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Entscheidungsausspruch zu II. wie folgt geändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7675 Entgeltpunkten auf deren Konto... bei der..., bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,8224 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto... bei der..., bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer...) nach Maßgabe deren Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3618,95 EUR, bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.
4. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer... L) unterbleibt der Ausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der... (Versicherungsnummer...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,8823 Entgeltpunkten auf dessen Konto... bei der..., bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.
6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der... (Versicherungsnummer...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4838 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto... bei der..., bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.
7. (Unverändert) 8. (Alte Fassung) Der Ausspruch zu Nr. 8 (alte Fassung) entfällt.
8. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.
9. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der... (Versicherungsnummer...) unterbleibt der Ausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
10. (Unverändert) 11. Der Ausspruch zu Nr. 11 entfällt.
12. (Unverändert) 13. Der Ausspruch zu Nr. 13 entfällt.
14.-17. (Unverändert) 18. Der Ausspruch zu Nr. 18 entfällt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
Verfahrenswert der Beschwerde: bis 5.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller und drei Versorgungsträger wenden sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Beschluss.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, wobei es 18 Anwartschaften behandelt hat.
Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden beanstanden die Beschwerdeführer grob unrichtige Behandlungen der Anwartschaften.
Die... (Beteiligte zu 1.) macht geltend, die von ihr verwaltete Anwartschaft zur Versicherungsnummer... sei unbehandelt geblieben.
Der Antragsteller beanstandet einen falschen Bezugszeitpunkt bei den zu 1-6 entschiedenen Anwartschaften, einen falschen Ausgleichswert bei der zu 6 entschiedenen Anwartschaft, einen Ausspruch zu nicht existierenden Anwartschaften unter den Ziffern 8, 11, 13 und 18, die fehlende Behandlung der von der... (Beteiligten zu 1.) verwalteten Anwartschaft zur Versicherungsnummer... sowie eine unzutreffende Behandlung der von der... (Beteiligten zu 2.) zur Versicherungsnummer... verwalteten Anwartschaft.
Die... (Beteiligte zu 6.) bemängelt die unzutreffende Bezifferung des Ehezeitanteils der von ihr zur Versicherungsnummer...-...-... (.../...) verwalteten Anrechts sowie den Ausspruch zu einem nicht existierenden Anrecht unter Nr. 13.
Die... (Beteiligte zu 2.) macht geltend, aufgrund ihres Status als ausländischer Versorgungsträger keine ausgleichsreifen Anwartschaften zu verwalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden haben Erfolg.
Soweit Anwartschaften intern zu teilen waren (§§ 10ff VersAusglG), ist als Bezugspunkt das Ehezeitende mit in die Entscheidung aufzunehmen. Dieses haben di...