Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.02.2023, Az. 51 O 8/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung wegen vorgeblich unlauteren Wettbewerbsverhaltens auf Unterlassung in Anspruch.
Der Antragsteller und der Antragsgegner vertreiben Waren im Internet auf der Plattform "eBay", darunter unter anderem Rückenwärmegurte.
Am 12.01.2023 bot der Antragsgegner auf "eBay" einen "Q. Rückenwärmegurt" unter Verwendung des sog. "Sofort Kaufen" - Buttons an, wobei er auf der Produktseite ein Foto einstellte. Dieses zeigte die Frontseite der Umverpackung des Produkts, auf der unter anderem ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert ist, ist überschrieben mit "Inhalt" und enthält die Angaben: "Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte".
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, mit dieser Werbung verstoße der Antragsgegner gegen §§ 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB sowie gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 443, 479 BGB. Ihm stehe deshalb ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe im Hinblick auf die bildliche Darstellung des Angebots des Antragsgegners kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB zu. Den Unternehmer treffe eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt nur, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebotes mache. Dies sei nicht der Fall. Der Antragsgegner habe die Garantie nur beiläufig erwähnt und die Darstellung sei zurückhaltend.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27.02.2023, der das Landgericht mit Beschluss vom 28.02.2023 nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).
Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung verneint.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Werbung zunächst nicht wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung (inhaltsgleich zu der bis dahin in Ziff. 9 enthaltenen, vom Landgericht und dem Antragsteller in Bezug genommenen Regelung) unlauter, wobei die Unlauterkeit in diesem Zusammenhang allerdings nicht nach § 3a, sondern nach § 5a UWG zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV, juris, Rn. 16).
§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichten den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, § 5b Abs. 4 UWG in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung dar (BGH, a.a.O., Rn. 23, 26).
Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim ...