Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 31 F 43/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 02.08.2021 (Az. 31 F 43/21) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern der nichtehelichen Kinder N... H..., geboren am ...2011, und S... H..., geboren am ...2013.
Die Kindeseltern trennten sich im Januar 2014. Die beiden Kinder blieben bei der Mutter, die seinerzeit allein sorgeberechtigt war. Die Mutter verzog kurze Zeit später von L..., wo die Familie zusammengelebt hatte, nach B....
In der Folgezeit stritten die Eltern in zahlreichen gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg über die elterliche Sorge und auch das Umgangsrecht.
Mit Beschluss vom 03.05.2016 (Az. 147 F 10732/14) übertrug das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für N... und S....
Im November 2016 wechselte N... - im Einvernehmen mit der Mutter - in den Haushalt des Vaters. Das Kind zeigte massive Verhaltensauffälligkeiten. N... besuchte die Mutter und die Schwester an jedem zweiten Wochenende. In der anderen Woche hielt sich S... im väterlichen Haushalt auf, sofern die Mutter den Kontakt ermöglichte.
Im November 2017 stellte die Mutter N... im (X)-Klinikum B...-W... wegen angeblicher Misshandlungen des Vaters vor. Der Junge blieb mehrere Tage im Krankenhaus und wurde später wieder in die Obhut des Vaters entlassen.
Seit Januar 2018 hatte die Mutter nur noch begleiteten Umgang mit N..., bis sie den Kontakt abbrach. Von September 2019 bis November 2020 fanden wieder begleitete Umgangskontakte statt; danach wurde der Umgang nicht mehr begleitet.
S... wechselte am 16.09.2019 in den Haushalt des Vaters.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte dem Vater mit Beschluss vom 11.09.2019 (Az. 147 F 9075/16) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Entscheidung in Kita- und Schulangelegenheiten für beide Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg (KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2020 - 19 UF 86/19).
Mit Schreiben vom 24.06.2021 zeigte das Jugendamt dem Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung an und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die gesamte elterliche Sorge auf den Fachbereich Jugend zu übertragen. Am 21.06.2021 habe N... einer vertrauten Lehrkraft der P... Grundschule in L... glaubhaft berichtet, dass er und seine Schwester vom Vater geschlagen würden. Die Kinder hätten Angst vor ihm. Der Vater sei auch gegenüber seiner Lebensgefährtin (Frau C... L...) und deren beiden minderjährigen Kindern gewalttätig.
Am 23.06.2021 hatte das Jugendamt die Kinder der Kinderschutzambulanz des (Y) Klinikum B...-B... vorgestellt und sodann in Obhut genommen. N... und S... wurden in einer Wohngruppe untergebracht.
Das Amtsgericht hat daraufhin das vorliegende Kinderschutzverfahren (Az. 31 F 43/21) eingeleitet.
Der Vater hat die erhobenen Vorwürfe bestritten und sich darauf berufen, dass die Mutter die Kinder manipuliere. Dies sei schon in der Vergangenheit so gewesen, wie die in den zahlreichen Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen (u.a. Sachverständigengutachten) zeigten.
In dem Verfahren 31 F 42/21, Amtsgericht Oranienburg, hat der Vater im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der beiden Kinder gefordert (Beschwerdeverfahren 9 UF 153/21).
Die Mutter hat sich für die Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ausgesprochen, was näher begründet worden ist.
Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung der C... L... als (präsente) Zeugin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.08.2021 den Antrag des Jugendamts auf Übertragung der elterlichen Sorge vom 24.06.2021 zurückgewiesen. Im Ergebnis der Ermittlungen gebe es keine belastbaren Belege dafür, dass es tatsächlich zu den behaupteten Gewaltausbrüchen im Haushalt des Vaters gekommen sei. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass sich die Kinder, wie vom Jugendamt berichtet, geäußert haben. Das Helfersystem wie auch die Kinderschutzambulanz des (Y) Klinikum B...-B... habe sich aber nicht mit der Vorgeschichte der Familie beschäftigt, die Anlass zu Zweifeln an der Darstellung gebe. Es sei nicht erwogen worden, dass N... - wie schon in der Vergangenheit - mithilfe von Anschuldigungen seinem Wunsch, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen, Nachdruck verleihen wollte. Die Aussagen der Kinder seien nicht glaubhaft, was näher ausgeführt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den vorbezeichneten Beschluss hat die Mutter mit einem am 09.08.2021 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen will, dass dem Antrag des Jugendamts stattgegeben wird. Sie rügt eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Amtsgericht und eine Stigmat...