Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 24.11.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Luckenwalde vom 24.11.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 29.001 EUR und 32.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Erblasser verstarb am ... 4.2003. Der Beteiligte zu 1. ist das einzige noch lebende Kind des Erblassers. Die Beteiligte zu 2. übergab dem AG am 8.5.2003 ein Testament vom 8.4.1996 mit folgendem Inhalt:

"Mein Testament

Dieses Testament schreibe ich bei klarem Verstand.

Mein letzter Wille.

Hiermit erkläre Ich H. N., dass mein Sohn T. N. geboren

... 9.1982 nach meinem Tode kein Erbrecht hat, er wird enterbt, er bekommt auch kein Pflichtanteil.

Schuld ist Frau M. N. seine Mutter. Als Erben setze ich meine Lebensgefährtin und Ihre Tochter ein.

M. D. geboren am ... 3.1954 in Z.

Ihre Tochter A. D. geboren am ... 5.1983 in L.

Meine Erbanteile, die unsere Mutter Frau W. N. geboren am ... 12.1928 hinter lassen hat, bekommen die oben genannten Erben, auch die Möbeln und was dazu gehört.

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Falls die beiden oben genannten Erben, vor meinem Tode mich verlassen, haben meine beiden Brüder K. und E. N. wohnhaft in Lu. diesen Anspruch und kein anderer."

Das Testament ist unterschrieben mit "H. N. geboren ... 8.1950".

Ebenfalls am 8.5.2013 beantragte die Beteiligte zu 2., die angab, die Lebensgefährtin des Erblassers zu sein, einen Erbschein zu erteilen, wonach sie gemeinsam mit ihrer Tochter A. D., der Beteiligten zu 3., Erbin nach dem Erblasser zu je ½ des Nachlasses geworden sei.

Am 29.1.2004 erteilte das AG einen entsprechenden gemeinschaftlichen Erbschein.

Mit Schriftsatz vom 1.9.2010 hat der Beteiligte zu 1. angeregt, den Erbschein einzuziehen, da das Testament nach seiner Auffassung nicht von seinem Vater, dem Erblasser, abgefasst worden sei; der Vater habe eine andere Handschrift gehabt. Der Name "D ..." im Testament weise eine große Ähnlichkeit mit der Unterschrift "D ..." eines im Nachlassverfahren eingereichten Schreibens der Beteiligten zu 2. auf. Unter dem 8.11.2010 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach dem Erblasser ausweist.

Das AG hat über die Frage, ob der Erblasser das handschriftliche Testament vom 8.4.1996 selbst geschrieben und unterschrieben habe, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige für forensische Schriftuntersuchung, Dipl.-Krim. Dr. jur. J ... S... ist in seinem unter dem 7.9.2011 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser das handschriftliche Testament vom 8.4.1996 wahrscheinlich selbst geschrieben und unterschrieben habe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.11.2011 hat das AG den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 8.11.2010 und seinen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins vom 1.9.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das AG auf das Sachverständigengutachten bezogen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe nach wie vor davon aus, dass das Testament nicht von seinem Vater herrühre, zumal der Namenszug "D." im Testament und in dem Schreiben der Beteiligten zu 2. nahezu identisch ausgeführt worden sei. Ferner habe das Testament unter der Bedingung gestanden, dass die Beteiligten zu 2. und 3. nur Erben werden sollten, sofern sie den Erblasser vor seinem Tode nicht verlassen hätten. Ob diese Bedingung eingetreten sei, habe das AG nicht überprüft. Nach seiner Kenntnis waren Erblasser und Testamentserben nicht mehr zusammen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie haben insbesondere behauptet, bis zum Erbfall am ... 4.2003 mit dem Erblasser zusammengelebt zu haben. Außerdem haben sie ausgeführt, das Testament vom 8.4.1996 stamme vom Erblasser.

Der Senat hat weitere Ermittlungen angestellt und durch Beschluss vom 23.5.2013 den Sachverständigen beauftragt, ein ergänzendes Gutachten zu erstellen und dabei acht weitere Schriftproben des Erblassers sowie Kopien von fünf weiteren Schriftproben des Erblassers in die Begutachtung einzubeziehen. Unter dem 12.8.2013 hat der Sachverständige das ergänzende Gutachten vorgelegt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser den Text des Testaments vom 8.4.1996 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig geschrieben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dieses Testament auch eigenhändig unterschrieben hat.

Die Beteiligten haben alsdann abschließend Stellung genommen.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einziehung des erteilten Erbscheins gem. § 2361 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Denn der erteilte Erbschein ist nicht unrichtig. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind Erben zu je ½ nach dem Erblasser geworden. Für die Erteilung eines neuen Erbscheins, der den Beteiligten zu 1. als Erben ausweist, ist dem...

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