Normenkette

FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Zehdenick zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Einbenennung des Kindes.

Das beteiligte Kind führt den Namen des Antragsgegners, seines Vaters. Es lebt im Haushalt der Antragstellerin, seiner Mutter, und deren Ehemann. Die Eheleute führen den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen und wollten diesen Namen dem Kind erteilen. Der Antragsgegner lehnte es ab, in diese Einbenennung einzuwilligen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Einwilligung zu ersetzen. Die Einbenennung entspreche dem Wunsch des Kindes, und das Kindeswohl sei gefährdet, weil das Kind wegen der Namensverschiedenheit in seiner Familie höchst unzufrieden sei und sich zurückgesetzt fühle. Es sei durch einen Loyalitätskonflikt und durch den Namen des Antragsgegners belastet.

Der Antragsgegner hat sich gegen die Ersetzung seiner Einwilligung gewandt, weil er an dem Willen des Kindes, den Namen zu ändern, zweifle. Es scheine ihm eher der Wunsch der Antragstellerin zu sein, dass das Kind nicht mehr den Namen des Vaters trage.

Das Jugendamt hat gemeint, wünschenswerter für die weitere Entwicklung des Kindes sei eine Entspannung des Elternkonflikts. Es könne nicht einschätzen, wie sich die Beibehaltung oder Änderung des Namens auf das Kind auswirkten.

Das Amtsgericht hat das Kind, die Antragstellerin, deren Ehemann und den Antragsgegner persönlich angehört (Bl. 36 f., 38 f., 45 f.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die Namensänderung sei der nachdrücklich, klar und wiederholt geäußerte Wunsch des Kindes. Der Antragsgegner habe sich mit diesem Wunsch nicht auseinandergesetzt.

Mit seiner Beschwerde beanstandet der Antragsgegner, der angefochtene Beschluss lasse die Notwendigkeit einer Einbenennung nicht erkennen. Nur den Kindeswunsch als Grund zu nennen, reiche nicht aus.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie verkenne nicht die Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt. Aber gerade die Namensänderung werde zu einer Entlastung führen, da dadurch die Autonomiebestrebungen des Kindes gestärkt würden. Der mehrfach, auch gegenüber dem Antragsgegner erfolglos geäußerte Wunsch des Kindes offenbare dessen seelische Notlage. Die Abspaltung vom Antragsgegner werde nicht verschärft, zumal ein Umgangskontakt seit Jahren nicht mehr bestehe.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Die Beschwerde führt auf den Antrag der Antragstellerin (Bl. 81) zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 69 I 3 FamFG), weil das Amtsgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, indem es einen Verfahrensbeistand entgegen § 158 I FamFG nicht bestellt hat.

Es ist ein offensichtlicher Regelfall für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gegeben, weil das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Antragstellerin in erheblichem Gegensatz stehen könnte (§ 158 II Nr. 1 FamFG). Es kommt in Betracht, dass sowohl der Wunsch der Antragstellerin als auch der von dem Kind selbst geäußerte Wunsch, den Namen zu ändern, mit dem Interesse des Kindes nicht vereinbar ist, von einer erheblichen psychischen Belastung befreit zu werden, deren maßgebliche Ursache nicht in der Namensführung und für die wirksame Abhilfe deshalb nicht in einer Namensänderung zu finden ist.

Der Senat behebt den Verfahrensfehler nicht selbst, weil das Amtsgericht nach der Zurückverweisung einen Bedarf zu sachverständiger Aufklärung der Ursachen der vorgetragenen erheblichen Belastung des Kindes sehen könnte. Erst recht könnte - wie es bereits die Stellungnahme des Jugendamtes nahegelegt hat - die Prognose der Auswirkung einer Namensänderung oder deren Ablehnung auf die weitere Entwicklung des Kindes sachverständiger Hilfe bedürfen. Der dabei eventuell entstehende erhebliche Erörterungsbedarf soll unter Wahrung des Instanzenzuges bewältigt werden.

Die Beanstandung eines Verfahrensfehlers bedarf der erneuten mündlichen Anhörung der Beteiligten nicht (§ 68 III 2 FamFG), nachdem sie ihre Ansichten in Schriftsätzen mitgeteilt haben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen der Zurückverweisung nicht. Mit der erneuten Sachentscheidung hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13202791

NZFam 2019, 744

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