Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 18.12.2020 betreffend die einstweilige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind Bezug genommen.
1. Wie der Senat bereits im Einzelnen in seiner Verfügung vom 23.02.2021 ausgeführt hat, besteht ein Rechtsschutzinteresse betreffend des hier geführten Eilverfahrens und eine Erledigung desselben ist auch nicht mit der Erklärung des Kindesvaters dahingehend, dass er den Aufenthalt der betroffenen Tochter bei der Mutter unstreitig stellt, eingetreten. Daran ändert auch das weitere Vorbringen des Kindesvaters aus seinen Schriftsätzen 09. bzw. 19.03.2021 nichts.
So ist ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB bereits grundsätzlich nicht zu verneinen (OLG Saarbrücken FuR 2013,727).
Zudem herrscht zumindest aus Sicht der Kindesmutter - wie den Gründen ihrer Beschwerdeerwiderung zu entnehmen ist - weiterhin eine mangelnde Kooperationsfähigkeit bzw. -bereitschaft zwischen den Kindeseltern. Im Falle einer eventuellen Nichtentscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der betroffenen Tochter besteht die Gefahr, dass einer der Elternteile (derzeitig insbesondere der nicht obhutsberechtigte Kindesvater) diese Entscheidung widerruft. Vor allem die einstweilige Sicherung der Lebenskontinuität des Kindes stellt aber eine der wichtigsten Funktionen von einstweiligen Anordnungen dar (BVerfG FamRZ 2009, 676 f). Bereits diese Gefahr bedingt hier eine sorgerechtliche Entscheidung. Denn ein Widerruf derartiger sorgerechtlicher Erklärungen der Eltern - bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Kindes - ist jederzeit möglich (BGH NZFam 2020, 578). Es bedarf deshalb schon aus Gründen des Kindeswohls einer gerichtlichen Entscheidung.
Einer Entscheidung bedarf es im Übrigen auch deshalb, weil die Kindesmutter erkennbar weiterhin an ihrem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge festhält. Deshalb lässt die Rücknahme eines der gegenseitig gestellten Wideranträge zu dem Aufenthaltsbestimmungsrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens nicht entfallen (OLG Saarbrücken FuR 2013,727 Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1671 BGB Rn. 17). Anderes würde nur dann gelten, wenn beide Elternteile ihre wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr verfolgen würden (vgl. Senat FamRZ 2013, 1328), d.h. nur dann käme auch die vom Kindesvater begehrte Erledigung des Verfahrens in Betracht. Dies ist aber auf Seiten der Kindesmutter - gleich aus welchem Grunde - gerade nicht der Fall. Da die Kindesmutter weiterhin an der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes Aufsicht festhält, wie insbesondere ihr zur Beschwerde gestellter Zurückweisungsantrag zeigt, muss darüber entschieden werden.
2. Auch im Übrigen bestehen nach derzeitigem Stand keine Bedenken an der durch das Amtsgericht getroffenen Entscheidung.
Dies gilt unabhängig davon, dass jedenfalls nach derzeitigem Stand die Übertragung schon aus Rechtsgründen allein auf die Kindesmutter erfolgen kann, weil der Kindesvater keinen Antrag mehr auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich stellt (vgl. OLG Saarbrücken FF 2011, 326). Denn im Eilverfahren ist zudem an dem Grundsatz festzuhalten, dass ein Wechsel des Kindes möglichst zu vermeiden ist, d.h. an einer getroffenen und in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen Entscheidung grundsätzlich festzuhalten ist (BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626 Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1216).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf §§ 40, 41, 45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da diese ordnungsgemäß in erster Instanz erfolgt ist und weitergehende Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind; eines gesonderten Hinweises darauf bedurfte es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668).
Fundstellen
Dokument-Index HI14433169 |