Leitsatz (amtlich)
Die Einigung der Kindeseltern steht der Festsetzung des Ordnungsgeldes in einer Umgangssache nicht zwingend entgegen.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 32 F 102/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. Mai 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom (Erlassdatum) 30. März 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 EUR auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 300 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 87, 89 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat betreffs der Festlegung eines Ordnungsgeldes Erfolg.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG auch Sanktionscharakter besitzen, d.h. sie können auch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann oder wenn die Maßnahme sogar nachgeholt wird (BGH v. 15.3.2017 - XII ZB 245/16 BGH FamRZ 2011, 1729). Demgemäß steht auch eine Einigung der Kindeseltern der Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht entgegen. Denn ein Ermessen des Gerichtes über das Ob einer Festsetzung besteht insoweit nicht. Da das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung von Umgangstiteln dient, besteht - außer bei Gefährdung des Kindeswohls - grundsätzlich eine Anordnungspflicht (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 475; Krekeler FuR 2017, 240, 243).
§ 89 Abs. 4 FamFG lässt das Unterbleiben einer Festsetzung des Ordnungsmittels nur dann zu, wenn ein Nichtvertreten der Zuwiderhandlung durch den Verpflichteten vorgebracht wird. Gründe dafür hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgebracht. Soweit sie insbesondere auf Unklarheiten der gerichtlichen Umgangsregelung vom 27. August 2015 (Aktz. 32 F 102/15, Amtsgericht Oranienburg) hingewiesen hat, trifft dies nicht zu. Im Beschluss zum Aktz. 9 WF 282/16 v. 24. Februar 2017 hat der Senat bereits die grds. Vollstreckungsfähigkeit der Umgangsregelung festgestellt; auch die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Kindesmutter ist ohne Erfolg geblieben (vgl. 9 WF 282/16, Beschluss vom 18. April 2017). Insoweit war der Ferienbeginn durch die eindeutigen Daten für das Land Brandenburg hinreichend konkretisiert und hatte - in Anlehnung an die getroffene Regelung - daher spätestens um 10:00 Uhr an dem 25. Dezember 2016 zu erfolgen. Ebenso war die Rückgabezeit dann erkennbar 10:00 Uhr des letzten und auch datumsmäßig bestimmten Tages (2. Januar 2017).
Kein Verstoß liegt dagegen vor, soweit die Kindesmutter gegen Absprachen der Kindeseltern verstoßen haben soll. Daraus erwächst jedenfalls für den Kindesvater nicht die Möglichkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; diese können allein aus einem bestehenden Titel hergeleitet werden. Da insoweit aber der Umgangstitel den regelmäßigen Umgang in den geraden Kalenderwochen vorsieht, scheidet ein Verstoß der Kindesmutter mit der Festhaltung daran aus.
Der Senat setzt in Ausübung seines für das Wie gegebenen Ermessens das Ordnungsgeld auf 300 EUR fest, ein Betrag, der in etwa die untere Grenze bildet (vgl. auch Giers in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 14a). Angesichts des hier geführten Elternstreites ist die Kindesmutter einerseits zum Festhalten an der Gericht vollstreckbaren Regelung anzuhalten, andererseits ist aber auch der spätere Abschluss einer Vereinbarung zu berücksichtigen.
Gleichwohl ist zu bemerken, dass die Kindeseltern scheinbar nichts Besseres zu tun haben, als über solche Nebenschauplätze des zu gewährenden Umgangsrechtes zu streiten und auf ihren jeweils eigenen Vorstellungen zu beharren. Dass sie hiermit letztendlich auch ihren Kindern schaden, liegt in objektiver Sicht erkennbar auf der Hand, scheint von den Eltern aber nicht mehr wahrgenommen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerdeinstanz auf § 84 FamFG i.V.m. § 81 FamFG. Da der Kindesvater das Verfahren zu einem Zeitpunkt eingeleitet hatte, als es noch an einer Androhung der Vollstreckung fehlte, ist es gerechtfertigt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11287731 |