Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 287/19 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage in allen Anträgen zu Recht abgewiesen. Hierbei kann es hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruchs dahinstehen, ob es im Sinne des klägerischen Vorbringens materiell-rechtlich überhaupt zu einem Anspruch in "voller Höhe" käme, bei dem die abzuziehende Nutzungsentschädigung erst im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen ist, oder ob der Kläger - was er nicht getan hat - insoweit die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (oder dem insoweit gleichgestellten Zeitpunkt) bereits durch Saldierung in seinem Zahlungsantrag hätte berücksichtigen müssen. Denn die Klage hat aus den im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 29.01.2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird, keinen Erfolg.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.03.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis:
A. Der Senat hält zunächst daran fest, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung gem. § 826 BGB durch den Kläger weder erstinstanzlich noch in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung vorgetragen worden sind. Der Senat befindet sich mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung im Einklang mit der vom Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2021 angesprochenen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat der Senat die von ihm "vorgetragenen Umstände" umfassend berücksichtigt und nicht "pauschal abgetan". Der Kläger hat im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die den Vorsatz und/oder die Sittenwidrigkeit auf Seiten der Beklagten begründen könnten. Hierzu im Einzelnen:
1. Nicht nachvollziehbar ist zunächst der Vorwurf des Klägers, der Senat habe sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Tatsachen zu den Manipulationsvorwürfen auseinandergesetzt (Programmierung und OBD-System). Im Hinweisbeschluss unter II.A hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb der klägerische Vortrag zum Thermofenster, zur Kühlmittel-Solltemperaturregelung, zum Hot-Restart und zum OBD-System nicht geeignet ist, einen Anspruch (u.a. nach § 826 BGB) zu begründen. Mit den eingehenden Ausführungen des Senats setzt sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2021 inhaltlich nicht oder nur im Ansatz auseinander. Auch ist für den Senat anhand der klägerischen Darstellungen im Schriftsatz vom 15.03.2021 nicht nachvollziehbar, welche konkrete Auseinandersetzung der Kläger mit seinem Tatsachenvortrag vermisst.
2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass die Beklagte dem KBA die "vorhandenen Abschaltrichtungen" nicht angezeigt habe. Zwischen den vom Kläger geltend gemachten "Abschalteinrichtungen" ist nämlich zu differenzieren.
a) Wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, mag es sich zwar beim "Thermofenster" um eine aus heutiger Sicht unzulässige Abschalteinrichtung handeln. Aber auch nach der BGH-Entscheidung vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19) kann hieraus gerade nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine arglistige Täuschung der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geschlossen werden, zumal der Kläger die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Weder dem erstinstanzlichen Vortrag noch der insoweit gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung kann entnommen werden, welche Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren unzutreffend gewesen sein sollten. Solche Angaben trägt der Kläger auch im Streitfall nach wie vor nicht vor (vgl. etwa ab S. 26 des Schriftsatzes v. 15.03.2021). Wie dem Senat aus anderen Verfahren (z.B. 11 U 109/20) bekannt ist und was der Kläger letztendlich auf Seite 27 des nachgelassenen Schriftsatzes im Kern bestätigt, wird eine Offenlegung der jeweiligen Emissionsstrategie im Rahmen des Gesamt-Typengenehmigungsverfahrens vom KBA gerade nicht abgefrag...