Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.03.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 190/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 versehen gewesenen gebrauchten PKW Schadensersatzansprüche geltend. Er hat erstinstanzlich der Sache nach die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Unterlassens der Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und wegen Erteilung der näher bezeichneten Typgenehmigung begehrt. Die Beklagte ist der Klage mit Einwänden gegen deren Zulässigkeit und Begründetheit entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass das Bestehen eines ausreichenden Feststellungsinteresses dahingestellt bleiben könne, da die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen unbegründet sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, da die Normen der Richtlinie 2007/46/EG nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Einzelnen bezweckten, sondern der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes und dem Schutz von Allgemeingütern dienten. Zudem fehle es an einem qualifizierten Rechtsverstoß. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Typgenehmigung - wie der Kläger behauptet - von einer Behörde der Beklagten, nämlich dem Kraftfahrtbundesamt, oder aber - wie die Beklagte geltend macht - von der luxemburgischen Genehmigungsbehörde, der Société Nationale de Certification et d'Homologation, erteilt worden sei. Denn jedenfalls seien die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie ausreichend und habe die Beklagte keine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt. Ein Ersatzanspruch begründe sich auch nicht nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil diese Anspruchsgrundlage bei legislativem Unrecht nicht zur Anwendung gelange und im Übrigen keine Amtspflichtverletzung festzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil von der öffentlichen Hand zu erwarten sei, sich bereits einem Feststellungsurteil zu beugen, weil sich der Kläger - ungeachtet des Vergleichs, der unstreitig mit der parallel auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Herstellerin des Motors abgeschlossen worden ist - noch nicht endgültig dafür entschieden habe, den Kauf rückabzuwickeln oder aber Ersatz der durch den ungünstigen Vertrag entstehenden Nachteile geltend zu machen, und weil die Schadensentwicklung im Hinblick auf mögliche Steuernachforderungen, Nutzungsersatz, Deliktszinsen sowie weiterhin denkbare Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht abgeschlossen sei. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe die streitgegenständliche Forderung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu, da die Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung nach Art. 8 i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2007/46/EG sowie die Verpflichtung zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie nach deren Art. 46 individualschützend seien und die Beklagte hiergegen verstoßen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 03.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus - 3 O 190/19 - wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ... die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,

  • dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen;
  • hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 22.04.2013 mit der Typengenehmigungsnummer ... erteilt hat.

Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht den bislang angekündigten Antrag für unzulässig hält, beantragt der Kläger stattdessen wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 21.396,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen eine durch die Beklagtenpartei darzulegende und zu beweisen der Entschädigung für die Nutzung des PKW ... (FIN ...) und Zug um Zug gegen Übereignung und die Herausgabe des vorgenannten Fahrzeugs.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden,...

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