Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 278/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 versehen gewesenen gebrauchten PKW Schadensersatzansprüche geltend. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des vermeintlichen Unterlassens der Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG, hilfsweise aufgrund der Erteilung der näher bezeichneten Typgenehmigung vom 28.07.2010 entstanden sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Einwände gegen die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass das Bestehen eines ausreichenden Feststellungsinteresses dahingestellt bleiben könne, da die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, da die Normen der Richtlinie 2007/46/EG nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Einzelnen bezweckten, sondern der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes und dem Schutz von Allgemeingütern dienten. Zudem fehle es an einem qualifizierten Rechtsverstoß. Denn die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie seien ausreichend. Auch habe die Beklagte weder Prüf- und Überwachungspflichten verletzt noch durch mangelnde Umsetzung der Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Typengenehmigung rechtswidrig erteilt. Ein Ersatzanspruch begründe sich auch nicht nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil diese Anspruchsgrundlage bei vermeintlichem legislativem Unrecht nicht zur Anwendung gelange und im Übrigen keine Amtspflichtverletzung festzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil von der öffentlichen Hand zu erwarten sei, sich bereits einem Feststellungsurteil zu beugen, weil sich der Kläger noch nicht endgültig dafür entschieden habe, den Kauf rückabzuwickeln oder aber Ersatz der durch den ungünstigen Vertrag entstehenden Nachteile geltend zu machen, und weil die Schadensentwicklung im Hinblick auf mögliche Steuernachforderungen, Nutzungsersatz, Deliktszinsen sowie weiterhin denkbare Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht abgeschlossen sei. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe die streitgegenständliche Forderung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu, da sowohl die Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung nach Art. 8 i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2007/46/EG sowie die Verpflichtung zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie nach deren Art. 46 individualschützend seien und die Beklagte hiergegen verstoßen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 03.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus - 3 O 278/19 - wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ... die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,

  • dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen;
  • hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 28.07.2010 mit der Typengenehmigungsnummer ... erteilt hat.

Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht den bislang angekündigten Antrag für unzulässig hält, beantragt der Kläger stattdessen wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 54.556,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen eine durch die Beklagtenpartei darzulegen und zu beweisen der Entschädigung für die Nutzung des PKW Audi Q5 SUV (FIN ...) und Zug um Zug gegenüber Eignung und die Herausgabe des vorgenannten Fahrzeugs.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Volkswagen AG in den Motor, Typ EA189, des in Klageantrag Ziff 1. Genannten mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtun...

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