Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 31.12.2020 - / VI 463/16 - im Kostenausspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller S... H... H... und H... A... die für die Beantragung der Erteilung eines Erbscheins angefallenen Gerichtskosten als Gesamtschuldner. Von ihren außergerichtlichen Aufwendungen für ihren Verfahrensbevollmächtigten tragen sie die Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100) und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG VV Nr. 7002) selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens der Beteiligten K... S... auferlegt.
2. Gerichtsgebühren werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Gegenstandswert der Beschwerdeinstanz: bis zu 6.000,00 EUR
Gründe
I. Die Beschwerdegegner stellten über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.9.2016 den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, nachdem sie jeweils zur Hälfte Erben der Erblasserin sind. Wegen der im Testament angeordneten Testamentsvollstreckung beantragten sie den Zusatz aufzunehmen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Das Nachlassgericht erteilte den beantragten Erbschein am 13.3.2017. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner teilte dem Nachlassgericht mit Schriftsatz vom 7.9.2017 mit, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei und beantragte einen entsprechenden gemeinschaftlichen Erbschein ohne die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erteilen. Denselben Antrag stellten die Beschwerdegegner persönlich mit Schreiben vom 16.10.2017. Mit Beschluss vom 23.10.2017 zog das Nachlassgericht den erteilten Erbschein ein, weil sich die darin angeordnete Testamentsvollstreckung erledigt hatte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den Erbschein zugunsten der Beschwerdegegner als unrichtig einzuziehen. Mit Schreiben vom 3.1.2018 beantragten die Beschwerdegegner die Testamentsanfechtung als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner an, dass er sie vertrete. Mit Schriftsatz vom 9.3.2018 wiederholte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ohne die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin übersandte mit Schriftsatz vom 6.4.2018 den notariell beurkundeten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erbscheins als alleinige Erbin. Das Nachlassgericht hörte die Beteiligten im Termin am 15.1.2020 an und erhob Beweis durch Vernehmung eines Zeugen. Mit Beschluss vom 31.12.2020 stellte das Nachlassgericht fest, dass die zur Begründung des Antrags der Beschwerdegegner erforderlichen Tatsachen vorliegen und wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Die für die Beantragung der Erteilung des Erbscheins angefallenen Gerichtskosten legte das Nachlassgericht dem Beschwerdegegnern auf. Die übrigen Kosten legte das Nachlassgericht der Beschwerdeführerin auf.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 18.1.2021 zugestellt worden ist, legte dieser für die Beschwerdeführerin am 11.2.2021 Beschwerde ein.
Nachdem das Landgericht Frankfurt (Oder) in dem streitigen Zivilverfahren der Beteiligten festgestellt hat, dass die Beschwerdegegner Erben zu jeweils 1/2 der Erblasserin sind, beschränkt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf den Kostenausspruch. Sie rügt, dass das Nachlassgericht sein Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG fehlerhaft ausgeübt habe, weil es allein das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, alle übrigen Kosten (außer den Kosten für die Beantragung des Erbscheins) gegeneinander aufzuheben. Die Beschwerdegegner haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meinen, dass der Beschwerdeführerin die Kosten im Übrigen aufzuerlegen seien, weil sämtliche Ihrer Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testaments von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt hätten.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 15.6.2022 der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 58 ff FamFG). Sie ist zum Teil auch begründet.
Grundlage der Kostenentscheidung des Nachlassgerichts des § 81 FamFG. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen.
Das Nachlassgericht hat zutreffend die Gerichtskosten für die Beantragung des den Beschwerdegegnern erteilten Erbscheins diesen auferlegt. In Streit steht die Kostenentscheidung, soweit mit ihr der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner auferlegt sind. Ob die erstinstanzliche Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessens nicht Gebrauchs, eines...