Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Rückzahlung von 20.000 EUR, die sie und ihr Ehemann der Antragsgegnerin, ihrer ehemaligen Schwiegertochter, aus Anlass der Eheschließung mit ihrem Sohn zuwandten, um die Eheleute bei der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu unterstützen. Auf den am 24.11.2016 zugestellten Scheidungsantrag, von dem die Antragstellerin und ihr Mann spätestens Anfang 2017 erfuhren, wurde die Ehe des Sohnes mit der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.09.2017 rechtskräftig geschieden. Am 16.12.2020 trat der Ehemann der Antragstellerin seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin hat behauptet, mit der Zuwendung sei die Erwartung verbunden gewesen, dass das Grundstück Grundlage für ein langes gemeinsames Familienleben darstellen werde und dass ihr Sohn als Miteigentümer in das Grundbuch aufgenommen werde, was indes insgesamt nicht erfolgte.
Mit ihrem am 17.12.2020 beim Landgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 aus einem Betrag von 18.900 EUR und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Antragstellerin hat den streitgegenständlichen Anspruch zunächst durch eine am 17.12.2020 beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingereichte Klage geltend gemacht. Unter dem 30.12.2020 hat sie den vom Landgericht Frankfurt/Oder am 18.12.2020 angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Auf Hinweis des Landgerichts vom 12.01.2021 hat sie am selben Tag die formlose Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Strausberg beantragt, bei dem die Akten am 18.01.2021 eingegangen sind. Auf die Mitteilung der Landesjustizkasse vom 15.03.2021, wonach die Zahlung des Vorschusses bereits am 30.12.2020 erfolgt sei, ist der Antrag der Antragsgegnerin am 17.03.2021 durch das Amtsgericht zugestellt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 121), auf den der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antrag wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verjährung habe bereits Ende 2016 begonnen, sodass sie Ende 2019 abgelaufen sei. Selbst wenn die Verjährung erst 2017 zu laufen begonnen hätte, wäre der Anspruch verjährt, denn die Antragstellerin hätte nicht für eine demnächstige Zustellung Sorge getragen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin noch im Jahr 2016 von der Zustellung des Scheidungsantrags erfahren habe. Auch habe das Amtsgericht verkannt, dass die Verjährung bereits mit dem Eingang beim unzuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) gehemmt gewesen sei. Die Zustellung des Antrags sei sodann "demnächst" im Sinne von §§ 113 FamFG, 167 ZPO erfolgt. Die Antragstellerin habe den Kostenvorschuss unverzüglich auf den Zugang der Aufforderung innerhalb von drei Werktagen eingezahlt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (Bl. 139),
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 16.02.2022, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 aus einem Betrag von 18.900 EUR und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 ff. der Akten) und auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin wegen Verjährung abgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
Es kann dahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2016 vom Scheitern der Ehe ihres Sohnes erfahren hat, was jene in Abrede stellt. Auch ausgehend vom unstreitigen Sachverhalt wäre die Forderung ungeachtet ihres Bestehens verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Unbestritten hat die Antragstellerin seit Mitte Januar 2017 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihres Sohnes, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017 begann und am 31.12.2020 endete. Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung ...