Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, für die lediglich eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts besteht.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 230 F 116/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 250 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 24.6.2015 hat das AG die von dem Antragsteller begehrte Festsetzung eines Zwangsmittels (Verhängung von Ordnungshaft) gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses zurückgewiesen und dies im Einzelnen begründet. Hiergegen richtet sich das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter kein Ordnungsmittel in Gestalt der begehrten Ordnungshaft gemäß §§ 86 ff., 89 FamFG wegen der Vorfälle aus Dezember 2014 zu verhängen. Dafür ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der durch das AG getroffenen Entscheidung - wie auch bei einer solchen nach § 35 FamFG, wozu im vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführt wurde - um eine Ermessensentscheidung handelt, vgl. § 89 Abs. 1 FamFG (siehe auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1669). Insoweit besteht lediglich eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das erstinstanzliche Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob es sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensreduzierung auf Null, vgl. auch - für die Regelung der Kosten - OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966).
Derartige Fehler sind hier aber nicht erkennbar. Zwar sind schon unter Beachtung des § 1684 Abs. 2 BGB (Wohlverhaltenspflicht) die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet, erst recht, wenn dies wie hier gerichtlicherseits festgelegt worden ist. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, die Umsetzung einer Umgangsregelung in bestmöglicher Weise zu fördern. Bei Unklarheiten derselben, die sich angesichts der Dynamik solcher Regelungen in der Praxis immer wieder ergeben, muss nach objektivierbaren Maßstäben gehandelt werden.
Jedoch rechtfertigt nicht jeder Verstoß zugleich die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Die Festsetzung ist nur gerechtfertigt, soweit ein Verschulden eines Elternteils einerseits feststellbar ist und dem andererseits eine bestimmte Qualität zukommt. Vorliegend ist das AG von einem unverschuldeten, zumindest aber von einem leichten Versagen der Kindesmutter ausgegangen. Die Wohlverhaltenspflicht richtet sich aber an beide Elternteile und beinhaltet auch, im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme und zum Wohle des Kindes kleineren oder letztendlich nachvollziehbare Verstößen des anderen Elternteils nicht sogleich mit der Androhung oder - wie im vorliegenden Fall - Beantragung eines Ordnungsmittels zu begegnen. Nach Massgabe dessen ist es aus Ermessensgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das AG im Ergebnis den Verstoß als nicht ausreichend für die Festsetzung eines Ordnungsmittels angesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe eines anderenfalls angemessenen Ordnungsgeldes festgesetzt. Es ist nicht geboten, gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung ist somit unanfechtbar.
Fundstellen