Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Ehegatte bei der externen Teilung als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung gewählt, bedarf es weder der Zustimmung des Zielversorgungsträgers noch einer Angemessenheitsprüfung, §§ 15 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG.

2. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen der externen Teilung grundsätzlich geboten ist, kommt, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt, nicht in Betracht.

3. Bei der externen Teilung widerspricht eine Festlegung des Ausgleichswerts der fondsgebundenen Rentenversicherung in Form von Anteilen dem Bestimmtheitserfordernis, denn bei Benennung lediglich der Anteile ließe sich aus dem Titel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch nicht ermitteln.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 5, 15; FamFG § 222

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 08.12.2011; Aktenzeichen 31 F 185/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Luckenwalde vom 8.12.2011 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II.) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,1026 Entgeltpunkten auf das Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9,4634 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. AG, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.340,46 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. AG vom 1.12.2009, bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.402,24 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der V. AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) vom 23.12.2009 begründet.

Die V. AG wird verpflichtet, 5.402,24 EUR an die Deutsche Rentenversicherung ... zur Versicherungsnummer ..., zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0360 Entgeltpunkten auf das Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,4445 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 1.6.2011 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 8.12.2011 die am 26.8.1978 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der externen Teilung ausgeglichen und eine Verzinsung i.H.v. 5 % auf den Ausgleichswert bis zum Eingang der Zahlung bei dem Zielversorgungsträger angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die Entscheidung des AG sei insoweit unzutreffend, als sie zu einer Verzinsung des Ausgleichswertes verpflichtet worden sei, da es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantieverzinsung oder Zinsgewinne handele.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Eine Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 1. an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichswertes ist nicht anzuordnen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.

1. Zu entscheiden ist allein über den Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1. für den Antragsteller begründeten Anrechts. Die weitere Beteiligte zu 1. konnte ihre Beschwerde in zulä...

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