Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 175/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz des Betrages, den er für eine von ihm gehaltene mit 7, 75 % verzinsliche Inhaberschuldverschreibung an der (a...) AG zum Nominalwert von 15.000 EUR geleistet hat. Der Beklagte war Mitglied des Vorstands der (a...) AG.
Die (a...) AG betrieb über verschiedene Tochterunternehmen einen Onlinehandel für Elektro- und Elektronikartikel. Sie war an der (b...) GmbH (im Folgenden: (b...) GmbH), später in (c...) Vertriebs GmbH umbenannt, der (d...) GmbH (im Folgenden: (d...) GmbH), später in (e...) Media GmbH umbenannt, der (h...) Logistik GmbH, der (f...) GmbH sowie der (g...) GmbH beteiligt. Sie betrieb kein eigenes operatives Geschäft, sondern war Beteiligungsgesellschaft und erhielt aufgrund eines Managementvertrages mit der (c...) Vertriebs GmbH monatliche Zahlungen für ihre Leistungen als Managerin.
Der Kläger zeichnete am 08.01.2013 die Inhaberschuldverschreibung (Anlage K 2, Bl. 86). Am 15.11.2013 stellten die (a...) AG und die (c...) Vertriebs GmbH einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Am 01.02.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der (a...) AG eröffnet.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte als Prospektveranlasser für unvollständige Informationen im Prospekt der (a...) AG (Wertpapierprospekt vom 07.09.2012 für die bis zu EUR 30.000.000 - 7,75%-Anleihe 2012/2017). Es sei nicht ausreichend über die Abhängigkeit der Aktiengesellschaft von dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaften informiert worden. Zudem sei das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital im Prospekt nicht dargestellt worden. Das Eigenkapital habe überwiegend aus immateriellen Vermögensgegenständen bestanden, die er als wertlos ansehe. Es verbleibe eigenes Vermögen im Umfang von 4,4 Mio. EUR. Daraus ergebe sich eine Eigenkapitalquote von 7,1 % die eine außergewöhnlich schlechte Finanzierungslage des Unternehmens ausweise.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in dem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 234 Js 28848/13) hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe für die Aufnahme von Anleihen in einem Interview am 24.10.2013 und auch dann noch geworben, als die (a...) AG bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei nach dem Bericht des Insolvenzverwalters jedenfalls am 01.06.2013 der Fall gewesen. Seiner Auffassung nach habe die Zahlungsunfähigkeit sogar bereits im Februar 2012 vorgelegen.
Zudem hat er die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte aus § 826 BGB, da er veranlasst habe, dass die (a...) AG am 15.11.2012 einen Betrag in Höhe von 750.000 EUR an eine ihrer Hauptaktionärinnen, die T... Invest GmbH, geleistet habe. Diesem Betrag habe keine Zahlungsverpflichtung gegenübergestanden. Er soll zudem einen Betrag in Höhe von 50 Mio. EUR veruntreut oder unterschlagen haben, indem er veranlasst habe, dass die (a...) AG Mobiltelefone verkaufte, die nicht in ihrem Eigentum gestanden hätten. Dadurch seien die Umsatzzahlen verfälscht worden.
Zudem seien im Zeitraum vom 07.06.2013 bis zum 21.10.2013 Zahlungen im Umfang von 18.364.941,86 EUR an die (c...) Vertriebs GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ebenfalls gewesen sei, mit dem Vorsatz geleistet worden, Gläubiger zu benachteiligen. Weitere Zahlungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht über 376.587,14 EUR seien an die G... Invest GmbH geleistet worden. Die am 15.08.2013 fälligen Anleihezinsen hätten bereits von dem Unternehmen nicht mehr gezahlt werden können. Noch am 21.10.2013 und am 08.11.2013 seien wiederum vom Beklagten Umsatzsteigerungen prognostiziert worden. Am 14.11.2013 sei dann die Zahlungsunfähigkeit bekannt gegeben worden. Da bereits zwei Tage zuvor der Kurs gefallen sei, bestehe der Verdacht eines Insiderhandels. Der Insolvenzverwalter habe gegenüber dem Beklagten auch Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung in Höhe von 36,4 Mio. EUR geltend gemacht.
Auch die verspätete Insolvenzantragstellung könne die Haftung gemäß § 826 BGB begründen. Durch die nach Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen Zahlungen habe der Beklagte die Haftungsmasse erheblich reduziert. Da die Zahlungsempfängerin (c...) Vertriebs GmbH ebenfalls zahlungsunfähig sei, sei mit einer Rückzahlung nicht zu rechnen.
Der Kläger hat schließlich die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens rechtzeitig erkennen und abwenden müssen. Dann wäre es zu einer Bedienung der Anleihe in Höhe des Nominalbetrages und der Zinsen gekommen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.813,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der 7,75 % Anleihe...