Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 2/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2021 verkündete Vorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 2/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürften die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(...)
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie Schadensersatz im Rahmen des Neubaus des Einfamilienhauses der Kläger im ... ... in ... (...) wegen mangelhaft erbrachter Fassaden- und Fliesenarbeiten in Anspruch. Die Kläger beauftragten die Beklagte zu 1 mit Einheitsarchitektenvertrag vom 01.06.2011 mit der Planung, Erstellung und Baubegleitung des Bauvorhabens gemäß den Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 HOAI a. F. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 4 führte in dem streitgegenständlichen Bauvorhaben die Innenputz-, Estrich-, Fassaden- und Fliesenarbeiten aus. Die Parteien streiten über Mängel der Fassadenarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der verwendeten farblichen Gestaltung des Wärmedämm-verbundsystems, der Arbeiten an den Fensterbänken sowie der Fliesenarbeiten, insbesondere der Verlegung trotz nicht ausreichender Belegreife.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12.06.2014 Schlussrechnung über einen Betrag von 24.489,06 EUR und die Beklagte zu 4 mit Datum vom 15.08.2012 Schlussrechnung über einen Betrag von 12.673,07 EUR, von dem noch ein Betrag von 2.673,07 EUR offen ist, gelegt haben.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 33.659,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2014 zu zahlen und die Entscheidung über die von den Beklagten zu 1 und 4 erklärten Aufrechnungen hinsichtlich eines Betrages von 27.162,13 EUR vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es entscheide durch Vorbehaltsurteil, nachdem die Entscheidung über die Klageforderungen nach Durchführung der Beweisaufnahme entscheidungsreif sei und eine Beweisaufnahme über die von den Beklagten zu 1 und 4 geltend gemachten Gegenforderungen nicht möglich sei. Die Kläger hätten gegen die Beklagten einen Anspruch aus den §§ 280, 281 BGB bzw. § 637 Abs. 3 BGB auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 33.659,13 EUR. Die von der Beklagten zu 1 geplanten und von der Beklagten zu 4 hergestellten Steinfensterbänke und Rollladenkästen seien mangelhaft. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend und nachvollziehbar diverse Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt. Die Mängelbeseitigungskosten habe er auf 27.140,00 EUR geschätzt. Die von der Beklagten zu 1 geplanten und von der Beklagten zu 4 ausgeführten Verlegearbeiten der Küchenfliesen seien ebenfalls mangelhaft. Die Beseitigung der Mängel verursache Kosten in Höhe von insgesamt 4.613,30 EUR. Die Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 1.905,83 EUR unterfielen ebenfalls dem Vorschussanspruch. Die Beklagte zu 4 hafte als bauausführende Bauunternehmerin, die Beklagte zu 1 wegen einer unzureichenden Beaufsichtigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Das Urteil ist den Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.05.2021 zugestellt worden. Mit am 11.06.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz haben sie gegen das Urteil Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 11.08.2021 - mit einem am 06.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung in Höhe eines Teilbetrages von 23.353,30 EUR. Sie wenden sich nicht gegen den ausgeurteilten Teilanspruch für außergerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von 1.905,83 EUR sowie gegen die Verurteilung auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung der Fensterbänke in Höhe eines Teilbetrages von 8.400,00 EUR. Unter Vorlage eines von ihnen eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... tragen sie vor, eine punktuelle Mangelbeseitigung der unstreitig vorhandenen Mängel an den Fensterbänken sei mit einem Kostenaufwand von 8.400,00 EUR brutto möglich. Danach seien für die Mängelbeseitigungs-arbeiten kein...