Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 3 O 150/06) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D... Gerüstbau GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).
Das beklagte Land hat, nachdem die Pfändung der Geschäftskonten sowie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen am 6. Oktober 2003 weitestgehend fruchtlos verlaufen waren, unter dem 20. Oktober 2003 wegen rückständiger Steuerforderungen Insolvenzantrag gestellt. In der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 15. Juli 2004 hat die Schuldnerin auf Steuerforderungen des beklagten Landes verschiedene Zahlungen im Gesamtumfang von 14.286,18 EUR geleistet.
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen dieser Zahlungen auf insolvenzrechtliche Rückgewähr in Anspruch.
Die Klageschrift, in der im Passivrubrum das Finanzamt L... bezeichnet ist, ist am 31. August 2006 bei Gericht eingegangen. Der Kostenvorschuss wurde unter dem 11. September 2006 angefordert; der Zahlungseingang von der Landesjustizkasse am 20. September 2006 bestätigt. Auf die schriftliche Anfrage des Gerichts vom 25. September 2006 nach den Vertretungsverhältnissen des Beklagten hat der Kläger mit einem am 29. September 2006 eingegangenen Schriftsatz das Passivrubrum "insoweit klargestellt", als das Land Brandenburg, vertreten durch das Finanzamt L..., dieses vertreten durch den Vorsteher verklagte werde. Die Klageschrift ist am 11. Oktober 2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 14.286,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2006 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 24. April 2007 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Der Klageanspruch sei aus §§ 129, 130 InsO gerechtfertigt. Die Einrede der Verjährung bleibe ohne Erfolg.
Gegen dieses ihm am 26. April 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 25. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land erstrebt weiterhin die Klageabweisung unter dem rechtlichen Aspekt der Verjährung.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das beklagte Land kann dem aus §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 143 Abs. 1 InsO gerechtfertigten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.286,18 EUR nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
Die Verjährung richtet sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach endete die Verjährung in zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1. September 2004 eröffnet worden, so dass die Frist mit Ablauf des 1. September 2006 endete.
Mit Einreichung der am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenen Klageschrift ist der Ablauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Das Landgericht hat mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl für eine Rubrumsberichtigung wie auch für eine "demnächstige" Zustellung im Sinne von § 167 ZPO bejaht.
1.
Bei der mit Schriftsatz des Klägers vom 29. September 2006 vorgenommenen "Klarstellung" des Passivrubrums handelt es sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht um einen Parteiwechsel, mithin nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern um eine grundsätzlich unschädliche Berichtigung einer falschen Parteibezeichnung im Sinne von § 264 Nr. 1 ZPO.
Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Parteibezeichnung ist als Teil der Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift ist für die Parteistellung im Prozess nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung erkennbar, d.h. aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners, durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1983, 2448/2449; BGH NJW-RR 2006, 1569/1570 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Als Auslegungsmittel können die Klagebegründung und etwa...