Normenkette

GesO § 10 Abs. 2; ZPO § 270 Abs. 3; GKG § 65 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 239/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg – Az.: 3 O 239/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Wert der Beschwer wird auf 14.651,43 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht – als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG F. – gegen die Beklagten einen Rückgewährung im Zusammenhang mit der Gesamtvollstreckungsanfechtung von Abtretungserklärungen der Gemeinschuldnerin geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sadch- und Streitstandes wird auf das Uteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.12.1999 Bezug genommen.

Gegen dieses der Klage stattgebende Urteil hat die Beklagte beschränkt auf den Urteilstenor zu Ziffer 1 Berufung eingelegt.

In der Begründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Ausschlussfrist des § 10 Abs. 2 GesO nicht gewahrt sei, da die am 1.6.1997 an sich fristgerecht eingereichte Klage nicht ‚demnächst” zugestellt worden sei. Der Kläger habe den Prozeskostenvorschuss selbst berechnen und ohne gerichtliche Aufforderung einzahlen müssen. Die Zustellung der Klage, die bei gewissenhafter Prozessführung spätestens eine Woche nach Einzahlung des Vorschusses erfolgt wäre, habe sich durch Nachlässigkeit des Klägers um mehr als zwei Wochen verzögert. Das unzuständige LG N. habe eine Zustellung der Klage aufgrund des zumindest leicht fahrlässigen Verhaltens der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht veranlasst. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte hätten durch einen Zusatz auf der Klageschrift darum bitten müssen, die Klage unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsbedenken sogleich zuzustellen. Schließlich habe der Kläger trotz der bereits eingetretenen Verzögerung lediglich einen Antrag auf Abgabe an das zuständige LG gestellt, ohne darum zu bitten, die Klagezustellung zu beschleunigen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie – die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 14.651,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1999 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass er den Gerichtskostenvorschuss unverzüglich, d.h. innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Gerichtskostenrechnung gezahlt habe. Die Gerichtskostenrechnung sei beim ihm am 3.6.1999 eingegangen und aufgrund des Überweisungsbelegs vom 8.6.1999 am 10.6.1999 vom Konto abgebucht worden. Nach dem Hinweis des LG N. auf Zuständigkeitsbedenken, welcher ihn am 23.6.1999 erreicht habe, habe er am 25.6.1999 Verweisung an das zuständige LG Neubrandenburg beantragt. Bereits am 28.6.1999 sei dann der Rechtsstreit an das LG Neubrandenburg abgegeben worden und dort die Akten am 1.7.1999 eingegangen, so dass eine erhebliche Verzögerung fehle. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts eingetretene und durch ihn – den Kläger – zu verantwortende Verzögerung belaufe sich mithin lediglich auf 8 Tage.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist gewahrt.

Die Frist begann gem. § 1 Abs. 3 GesO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 2.6.1997 um 0.00 Uhr und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 1.6.1999 um 24.00 Uhr.

Grundsätzlich wird die Zweijahresfrist für die Anfechtung durch Klageerhebung oder Einleitung dieser gleichstehender Schritte eingehalten. An sich wahrt die Zustellung der Klage am 22.7.1999 diese Klagefrist nicht. Wird die Klage aber „demnächst” zugestellt, genügt es für die Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO nach § 270 Abs. 3 ZPO, dass die Klage rechtzeitig eingereicht wurde. Die Zustellung wirkt dann zu dem Zeitpunkt zurück, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist.

Die Zustellung erfolgt „demnächst”, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist bewirkt wird und die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben (vgl. Müko-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 270 Rz. 44). Dieses ist nur dann nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges oder auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGH v. 29.6.1993 – X ZR 6/93, MDR 1993, 1009 = NJW 1993, 2811 [2812]). Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. BGH v. 20.4.2000 – VII ZR 116/99, MDR 2000, 897 = ZIP 2000, 1140). Dabei sind der Partei nur Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können. Vorliegend treffen di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge