Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 04.01.2007; Aktenzeichen 12 O 541/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04. Januar 2007 - Az. 12 O 541/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 101.550,48 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend. Die Pflichtverletzung soll darin bestanden haben, dass der Beklagte zu 2 durch den Zeugen K... an 24. April 2001 darüber informiert worden sein soll, dass die Klägerin des Verfahrens 5 U 124/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht (im Folgenden Vorverfahren) bei Beurkundung des Kaufvertrages vom 20. Juli 1995 von der Abtretung des Restkaufpreisanspruches an den Zeugen K... informiert worden sei und hierfür die Zeugen benannt worden seien. Hätte der Beklagte zu 2, so die Klägerin, einen Schriftsatz mit entsprechendem Inhalt noch am 24. April 2001 an das Brandenburgische Oberlandesgericht gesandt, so hätte das Vorbringen der Klägerin durch den erkennenden Senat im Urteil vom 17. Mai 2001 in dem Verfahren 5 U 124/00 nicht als verspätet zurückgewiesen werden können, die Zeugen hätten vielmehr im Termin vom 03. Mai 2001 vor dem Senat vernommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass sich die Zusammensetzung der Klageforderung der Höhe nach im Wesentlichen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 07. März 2006 (Bl. 144 f d. A.) ergibt. Diese setzt sich zusammen aus der Kaufpreisrestforderung in Höhe von 54.242,11 EUR abzüglich einer Werklohnrestforderung gegen die Klägerin in Höhe von 16.554,02 EUR, Verzugszinsen (8.697,34 EUR und 32.351,40 EUR), Rechtsanwaltsgebühren (4.062,73 EUR) und Darlehenszinsen aus einem der Klägerin von ihrem späteren Ehemann gewährten Darlehen über insgesamt 700.000,00 DM (14.295,79 EUR). Dies ergibt eine Gesamtforderung von zuletzt noch 99.095,35 EUR; die darüber hinausgehende Klage hat die Klägerin ebenfalls in dem Schriftsatz vom 07. März 2006 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 (Bl. 159 d. A.) hat die Klägerin die Klage dann nochmals um weitere 2.455,13 EUR erhöht; hierbei soll es sich um Vollstreckungskosten handeln, die auf Vollstreckungsmaßnahmen der Prozessbürgen beruhen. Gleichzeitig hat die Klägerin in diesem Schriftsatz die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 10.747,02 EUR für erledigt erklärt; in dieser Höhe hat sie die Aufrechnungen mit Gebührenforderungen der Beklagten erklärt. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 vor dem Landgericht Potsdam der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt, der Erledigungserklärung dagegen nicht.

Die Beklagten haben weiter bestritten, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte zu 2 sei passiv legitimiert, denn nach seinem eigenen Vorbringen trete er seit dem 19. April 2001 durch die Aufführung im Briefkopf nach außen als Sozius auf, die behauptete Pflichtverletzung beziehe sich auf den nachfolgenden Zeitraum 24. bis 27. April 2001. Es könne offen bleiben, ob den Beklagten eine Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten vorzuwerfen bzw. zuzurechnen sei, jedenfalls fehle es an einem dadurch verursachten Schaden. Die Berufung der Klägerin in dem Vorverfahren hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn die Beklagten bereits am 24. April 2001 über die Kenntnis der Klägerin jenes Verfahrens von der Abtretung der Restkaufpreisforderung informiert worden seien. Auch dann wäre ein etwaiges unverzügliches Vorbringen verspätet gewesen. Ein solcher Schriftsatz wäre frühestens am 25. April 2001 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Da es bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass die Klägerin jenes Verfahrens bei der Erklärung der Aufrechnung am 22. März 1996 noch keine Kenntnis von der Abtretung gehabt habe, hätte sie Gelegenheit erhalten müssen, zu diesem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen. Dies wäre ohne Verzögerung des Rechtsstreits aber nicht mehr möglich gewesen, eine aufgrund des neuen Vorbringens erforderliche Beweisaufnahme hätte - so das Landgericht - in dem Termin vor dem Senat vom 03. Mai 2001 nicht mehr stattfinden können. Selbst wenn die Gegenseite noch vor dem Termin zu dem neuen Vorbringen hätte Stellung nehmen können, wäre eine vorbreitende Ladung der Zeugen für diesen Termin nicht mehr möglich gewesen.

Da die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet sei, bedürfe es zur Fra...

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