Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 7 O 46/22) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Verein nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf, bei der Werbung für verschiedene Produkte gegen Kennzeichnungspflichten verstoßen zu haben, auf wettbewerbliche Unterlassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch.
Die streitgegenständlichen Produkte - ein Fernseher, ein Geschirrspüler, ein Gefrierschrank, eine Kühl-Gefrierkombination, ein Kühlschrank und eine Waschmaschine - waren von Handelsgesellschaften an Endkunden verkauft, von diesen zurückgegeben und von den Handelsgesellschaften daraufhin an die Beklagte, die gewerblich mit Retourwaren handelt, verkauft worden. Die Beklagte bot die Artikel im Juli 2022 in ihrem Online-Shop zum Kauf an. In den einzelnen Inseraten (Anlagen K1-K6) hieß es jeweils:
"... B-Ware einwandfrei ...
Zustand: Der Artikel kann zu Testzwecken ausgepackt und ausprobiert worden sein. Er ist in seiner Funktion einwandfrei. Die Verpackung kann beschädigt sein oder fehlen. ..."
An anderer Stelle des Internetangebots der Beklagten war ausgeführt (Anlagen K12 und B8):
"Was ist B-Ware? Unsere B-Waren sind zumeist Retouren, die aufgrund minimaler optischer Mängel nicht die Anforderungen eines 'neuen' Artikels erfüllen, oder zu Testzwecken kurzzeitig in Gebrauch genommen worden sind."
Das Energielabel und das Produktdatenblatt der betreffenden Produkte waren in den Inseraten jeweils nicht dargestellt. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 18.07.2022 (Anlage K7) ab. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und forderte er sie zur Erstattung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von pauschal 290 EUR bis zum 03.08.2022 auf. Die Beklagte wies die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Begründung zurück, bei den beworbenen Produkten handele es sich um gebrauchte Artikel.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Fernabsatz von TV-Geräten, Haushaltsgeschirrspülern, Gefrierschränken, Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränken und Waschmaschinen nicht deren gesetzlich vorgeschriebene Energielabel und/oder das Produktdatenblatt bereitzustellen, wenn dies wie aus den Anlagen K1 bis K6 ersichtlich geschieht. Ferner hat es auf die Verpflichtung der Beklagten erkannt, an den Kläger 290 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2022 zu zahlen. Es hat aus näher ausgeführten Erwägungen gemeint, dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a, 5a, 5b Abs. 4 UWG i.V. mit Art. 4 lit. b), Anhang VIII Nr. 1 und 4 der Verordnungen (EU) 2019/2013, 2019/2014, 2019/2016 bzw. 2019/2017 diese wiederum i.V. mit der Verordnung (EU) 2017/1369 zu, da die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte nicht in der danach gebotenen Weise gekennzeichnet habe. Der Umstand, dass es sich um Retourwaren gehandelt habe, rechtfertige keine andere Würdigung. Denn hieraus folge nicht, dass es sich um gebrauchte Produkte gehandelt habe.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften. Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass alle streitgegenständlichen Artikel erkennbare Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt der Sache nach,
das am 24.05.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 7 O 46/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei auch er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Gegen das der Klage insgesamt stattgebende Urteil ist nichts zu erinnern.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs...