Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.05.2006; Aktenzeichen 13 O 245/04)

 

Tenor

Dem Kläger wird auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 245/04, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 07.06.1998. Er wurde als Insasse eines Fahrzeugs, welches vom Beklagten zu 2) geführt wurde und für welches bei der Beklagten zu 1) eine Haftpflichtversicherung bestand, verletzt. Der Beklagte zu 2) war mit dem Fahrzeug in einer Rechtskurve von der Straße abgekommen, das Fahrzeug prallte seitlich gegen einen Straßenbaum. Ausweislich der zur Akte gereichten Fotos vom Unfallfahrzeug erfolgte der Anprall auf der linken Seite des Fahrzeugs kurz hinter der B-Säule.

Der Kläger saß auf der Rückbank des Fahrzeugs, wobei die Parteien über seine genaue Sitzposition streiten. Er erlitt schwere linksbetonte Verletzungen insbesondere im Kopf- und Schulterbereich. Diese haben zu Dauerschäden geführt. Vorrangig sind ein mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit Wesensveränderung, Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Affektivität, eine Beeinträchtigung des Sprachvermögens, Hörminderung und Tinnitus rechts und eine deutlich eingeschränkte Funktion der linken Hand, der Beweglichkeit der linken Schulter sowie des linken Ellenbogens.

Die beim Beklagten zu 2) ca. eine Stunde nach dem Unfallgeschehen entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille auf.

Der Kläger beansprucht Verdienstausfall für die Zeit ab dem 01.07.1999. Er behauptet, sein Gesundheitszustand lasse bis heute eine Arbeitsaufnahme nicht zu. Der ihm entgangene Verdienst belaufe sich auf monatlich 1.455,75 EUR. Weiter begehrt der Kläger Ausgleich diverser anderer materieller Schäden.

Zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden beansprucht der Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er sich einen Betrag von 150.000,00 EUR vorstellt. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden.

Die Beklagte zu 1) zahlte vorprozessual insgesamt 48.564,59 EUR an den Kläger.

Die Beklagten wenden unter anderem ein, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden. Er habe vor Fahrtantritt gewusst, dass der Beklagte zu 2) alkoholische Getränke zu sich genommen habe; außerdem sei der Kläger nicht angeschnallt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, der Kläger könne nicht angeschnallt gewesen sein, da er viel schwerer verletzt wurde als der Beklagte zu 2) und der Zeuge N..., welcher vorne auf dem Beifahrersitz saß. Außerdem ergebe sich dies aus den glaubhaften Bekundungen des Beklagten zu 2). Die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) müsse dem Kläger bekannt gewesen sein; auch insoweit sei der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2) zu folgen. Lege man nur die - vom Landgericht nicht näher benannten - Verletzungen zu Grunde, die bei Anlegung des Sicherheitsgurtes entstanden wären, so seien vom Kläger erlittene Schäden bereits mit dem gezahlten Betrag abgegolten. Verdienstausfall stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, denn die Beeinträchtigungen in der Erwerbsfähigkeit seien ausschließlich Folge der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes.

Das Urteil ist dem Kläger am 08.05.2006 zugestellt worden. Am 06.06.2006 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Nachdem er eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung vom 06.06.2006 am 12.06.2006 erhalten hat, hat er am 15.06.2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Der Kläger rügt im Wesentlichen eine fehlerhaften Beweiswürdigung seitens des Landgerichts sowie eine fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen die Gurtpflicht zu den Unfallfolgen geführt habe. Bei der Schmerzensgeldbemessung habe das Landgericht insbesondere die Schwere der Verletzungen verkannt. Auch auf den vom Landgericht versagten Anspruch auf Erwerbsminderung habe sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts ausgewirkt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 07.06.1998 bis zum 30.04.1998 rückständigen Erwerbsausfallschaden sowie erhöhte Aufwendungen in Höhe von 44.827,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Erwerbsausfallschaden...

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