Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 17 O 137/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.2.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 17 O 137/05 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers und der Kläger darf die des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird im vollen Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe seine sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Beratungspflichten bei der Vertretung des hiesigen Klägers als Beklagter zu 1) gegenüber den Herren P... und G... S... als Kläger in dem beim Landgericht Frankfurt (Oder) zum Az.: 18 O 151/02 geführten Ausgangsrechtsstreit verletzt. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese ebenso begründet. Der Kläger hat ebenso form- und fristgemäß Anschlussberufung eingelegt und begründet.

Mit seinem Rechtsmittel strebt der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine vollständige Klageabweisung an. Im Übrigen verteidigt er das landgerichtliche Urteil soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten auf die Anschlussberufung zu verurteilen, an ihn über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.570,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 1.445,47 EUR seit dem 22.04.2005 und aus 875,00 EUR seit dem 01.08.2006 sowie aus jeweils 125,00 EUR seit dem 01.09. und 01.10.2006 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass sich die Verurteilung zur Schuldbefreiung gemäß Ziffer 2. des angefochtenen Urteils um den Betrag von 1.125,00 EUR einschließlich der darauf entfallenden Zinsen in der angegebenen Höhe verringert sowie hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 175,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.4.2005 zu zahlen.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil im zuerkannten Umfange. Zur Anschlussberufung hält er die Klage weiterhin insgesamt für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Der Senat hat im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb das Rechtsmittel des Beklagten im Wesentlichen Erfolg hat und die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist, sowie den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt.

II.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten im Wesentlichen Erfolg (hierzu unter A); die Anschlussberufung des Klägers ist indessen unbegründet (hierzu unter B).

Die Klage ist lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Von den mit der Klage geltend gemachten Beträgen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 379,21 EUR nebst Zinsen wegen einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien und der Schwester des Klägers zustande gekommenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB). Ein weitergehender Schadenersatzanspruch steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu und zwar weder als Zahlungs- noch als Freistellungsanspruch.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 299 § 5 EGBGB).

A.

Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet.

1.

Zutreffend hat das Landgericht i...

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