Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.12.2005; Aktenzeichen 17 O 284/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des am 23.12.2005 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 EUR aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B... V... (nachfolgend Schuldner). Der Schuldner führte gewerblich Putz- und Estricharbeiten aus. Das Insolvenzverfahren wurde von der AOK S... mit Schreiben vom 11.12.2002 und vom Finanzamt W... mit Schreiben vom 15.5.2003 beantragt. Außerdem stellte der Schuldner am 16.5.2002 einen Eigenantrag. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 10.7.2003 eröffnet worden. Zugleich ist der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Schuldner übertrug mit notarieller Urkunde vom 10.6.2002 sein Miteigentum an dem Grundstück D...straße ... in Schk..., das aus den beiden Flurstücken 14/1 (711 qm laut Vertrag) und 13/1 (461 qm laut Vertrag) der Flur ... des Grundbuchs für Schk... besteht, auf die Beklagte. Dieses Grundstück gehörte zunächst dem Schuldner und seiner im Jahre 2000 verstorbenen Ehefrau. Diese wurde vom Schuldner und der gemeinsamen Tochter, einer Frau Z..., beerbt. Ausweislich des Eingangsvermerks unter III. des notariellen Vertrages war der übrige Nachlass der verstorbenen Frau M... V... bereits unter den Erben auseinandergesetzt, sodass der ungeteilte Nachlass nach Angabe der Erschienenen - darunter die Beklagte - nur noch an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz bestand. Das Grundbuch wies ausweislich des Vertrages für das größere der beiden Flurstücke eine Hypothek zu 58.500 M zugunsten der Kreissparkasse G... und eine Briefgrundschuld über 25.000 DM zugunsten der L... Bausparkasse AG aus. Eine Gegenleistung für die Veräußerung und Übertragung des Miteigentums des Schuldners an dem Grundstück wird in dem notariellen Vertrag nicht genannt. Den Gegenstandswert gaben die Beteiligten mit ca. 100.000 EUR an.

Am 20.5.2003 verkaufte die Beklagte - zugleich als bevollmächtigte Vertreterin der Frau Z... - das Grundstück an einen Herrn J... zu einem Preis von 140.000 EUR.

Der Kläger hat behauptet, die Übertragung des Miteigentums des Schuldners an dem vorgenannten Grundbesitz auf die Beklagte sei unentgeltlich und mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, anstelle des veräußerten Miteigentums an dem Grundbesitz den hierfür erzielten Erlös von 140.000 EUR der Masse zurückzugewähren. Hiervon seien allerdings Teilbeträge abzusetzen, die zur Bereinigung grundbuchrechtlicher Belastungen verwendet wurden. Deshalb ergäbe sich ein Rückgewähranspruch in Höhe von 109.196,81 EUR. Unter Fristsetzung zum 11.10.2004 forderte er die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages auf. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, hat der Kläger die Beklagte auf einen erststelligen Betrag von 50.000 EUR in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat in Erwiderung auf die Klage vorgetragen, der von ihr erworbene Grundbesitz habe nur einen Wert von 40.008 EUR gehabt. Dieser Betrag setzte sich aus 37.500 EUR für die größere und bebaute Teilfläche und 2.508 EUR für die kleinere Teilfläche zusammen. Die kleinere Teilfläche habe zudem entgegen der vertraglichen Angabe lediglich eine Fläche von 418 qm. Diese sei mit einem Wert von 6 EUR/m² zu berücksichtigen. Eine Unentgeltlichkeit des Erwerbs liege nicht vor. Sie habe bereits im Vorfeld des Erwerbes Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von ca. 10.000 EUR abgetragen. Außerdem sei das größere Flurstück wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet gewesen.

Schließlich sei die Übertragung des Miteigentums des Schuldners nicht anfechtbar, weil die Rechte einer Erbengemeinschaft zugestanden hätten. In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 2.12.2005 wies das Gericht darauf hin, dass die Wertangabe von "ca. 100.000 EUR" im notariellen Vertrag vom 10.6.2002 eine gewisse Indizwirkung dafür habe, dass die Übertragung des Grundbesitzes jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgt sei. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass in der Zeit zwischen Abschluss des Übertragungsvertrages vom 10.6.2002 und der Veräußerung ...

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