Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 6 O 80/11) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.340,30 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1993 erwarb die Klägerin von der Gemeinde G... das im Grundbuch von G... des Amtsgerichts C... Blatt ... gebuchte Grundstück. Die Klägerin ist aufgrund der zugleich erklärten Auflassung am 19. Oktober 1995 als Eigentümerin eingetragen worden. Ob der Eigentumsverschaffungsanspruch der Klägerin durch Auflassungsvormerkung gesichert war, lässt sich dem beigebrachten Grundbuchauszug nicht entnehmen (wegen Bestandsübertragung aus Blatt ..., ... Rückseite GA). Das Grundstück war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem aus den Lichtbildern Anlage K 2 (... GA) ersichtlichen Freileitungsmast samt Betonfundament bebaut. Am 14. Januar 2008 ist wegen des Mastes und der Leitungen zu Gunsten der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Energie Leitungsrecht/110-kv- Freileitung N... nebst Schutzstreifen) gemäß § 9 GBBerG eingetragen worden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit Rücksicht auf diese Eintragung eine Entschädigung von 43.340,30 €, deren Höhe sie in der Klageschrift näher dargelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Verkäuferin auf die Klägerin übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 2. Januar 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. Januar 2012 eingelegten und begründeten Berufung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entschädigungsregelung zwar ihrem Wortlaut nach nicht den vorliegenden Fall erfasse, aber nach ihrem Sinn und Zweck auch auf alle Fälle angewandt werden müsse, in denen das Grundstück vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung aufgelassen und die Auflassung nach deren Inkrafttreten im Grundbuch vollzogen worden sei. Denn im Auflassungszeitpunkt sei das Grundstück noch unbelastet gewesen, so dass die Dienstbarkeit allein in ihr Eigentum eingreife, da Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren nach dem Kaufvertrag ab diesem Zeitpunkt auf sie übergegangen seien. Aus dieser kaufvertraglichen Regelung, aber auch dem Verkauf "mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen" ergebe sich des Weiteren, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Verkäuferin auf sie übertragen worden sei. Da das Landgericht somit rechtsfehlerhaft bereits den Anspruch dem Grunde nach verneint habe, sei die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen,
und, für den Fall einer eigenen Sachentscheidung durch den Senat, die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 43.340,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie nicht festsetzbare vorgerichtliche Kosten von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass die Grundstückssubstanz bereits durch Errichtung der Leitungsanlage und somit vor Abschluss des Kaufvertrages beeinträchtigt worden sei. Dies habe sich auf den Kaufpreis ausgewirkt, so dass der zu entschädigende Eigentumseingriff bei der Verkäuferin eingetreten sei. Schließlich handele es sich bei dem schuldrechtlichen Entschädigungsanspruch auch nicht um eine Nutzung, ein Recht oder einen Bestandteil des Grundstücks.
II. Die Berufung, deren Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist weder aus ursprünglich eigenem Recht noch vormals fremdem Recht (§ 398 BGB) begründet. Als ein solches Recht kommt in beiden Fällen allein § 9 Abs. 3 Satz 1 GBB...