Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022 - 19 O 13/21 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Berufungsstreitwert beträgt 6.245,78 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am ... 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden.
Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.08.2017) mit nachfolgendem Inhalt:
"Testament
Ich, (Name 01) geboren am ...1943
in (Ort 01) wohnhaft im Reihenendhaus
(Adresse 01) lege in
meinem letzten Willen fest, daß meine
Kinder
(Name 02) geb. am ...1967
in (Ort 02)
wohnhaft in (Adresse 02) und
(Name 03) geb. ... 1974 in
(Ort 02)
wohnhaft in (Adresse 03)
zu gleichen Teilen erben.
Zum Erbe gehört ein Reihenendhaus
(Adresse 01), Polisen der (Versicherung 01) und
(Versicherung 02)- Versicherung und das Barvermögen.
(Ort 02), den 31.08.2017
(Name 01)"
Die Erblasserin verfügte über zwei Lebensversicherungen bei der (VERSICHERUNG 02) Direkt, zum einen zur Vers.-Nr. ... mit Bezugsrecht zu Gunsten des Beklagten und zum anderen zur Vers.-Nr. ... mit Bezugsrecht zu Gunsten der Klägerin.
Die Bezugsrechte zugunsten der Parteien wurden am 20.5.2016 zwischen der Erblasserin und der Versicherung vereinbart. Auf Anweisung des Beklagten hat die (VERSICHERUNG 02) Direkt die jeweiligen Versicherungsleistungen zum Todestag i.H.v insgesamt 8.326,70 EUR zur Versicherungsscheinnummer ... und i.H.v. 17.818,25 EUR zur Versicherungsscheinnummer ... auf das Girokonto der Erblasserin bei der (Bank 01) überwiesen.
Die Erblasserin hatte dem Beklagten unter dem 09.06.2016 mehrere Bankkontovollmachten, jeweils mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt. Ferner liegt eine auf den 31.08.2017 datierte und von der Erblasserin dem Beklagten erteilte Vorsorgevollmacht vor. Die Klägerin verschaffte sich selbst Kenntnis zu den Kontoständen der Erblasserin zum Todestag. Der in den Nachlass der Erblasserin gefallene Grundbesitz wurde Einvernehmen der Parteien veräußert.
Bzgl. des (Bank 01)-Girokontos Nr. ... bei der (Bank 01) besteht ein Dauerauftrag für das sog. "PS-Sparen" in Höhe von monatlich 70,00 EUR, PS-Lose Nr. ..., ...-..., ...-....
Mit Schreiben vom 16.03.2020 forderte die Klägerin den Beklagten auf, verschiedene Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin forderte den Beklagten zudem mit E-Mail vom 17.04.2020, mit Erinnerungsschreiben vom 29.04.2020 sowie mit Schreiben vom 17.11.2020 fruchtlos auf, seine Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrages für das sog. "PS-Sparen" durch Unterzeichnung eines entsprechenden vorbereiteten Kündigungsschreibens zu erteilen.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 25.08.2020 auf, der Auszahlung der Lebensversicherungssummen an den jeweiligen Bezugsberechtigten unter Fristsetzung bis zum 04.09.2020 zuzustimmen.
Im Schriftsatz vom 31.03.2022 hat der Beklagtenvertreter erstinstanzlich folgende Erklärung abgegeben: "Namens und im Auftrage des Beklagten wird, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Zustimmung zur Kündigung des Dauerauftrags PS-Sparen, PS-Lose Nr. ...; ...-... und ...-... erklärt".
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe aufgrund der ihm erteilten Vollmachten sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod der Erblasserin deren Geschäfte besorgt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst zu Ziff. I. bis IV. beantragt:
I. in der ersten Stufe den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am 21.07.2019 in (Ort 03) verstorbenen (Name 01) geborene (Name 02), geboren am ... 1943, zuletzt wohnhaft (Adresse 01), bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten,
1. Rechenschaft darüber abzulegen, welche Handlungen der Beklagte aufgrund der ihm erteilten Vollmachten für die verstorbene Frau Sieglinde (Name 01) vorgenommen hat, insbesondere durch eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die seitens des Beklagten in Ausübung der mit diesen Vollmachten getätigten Verfügungen erfolgt sind;
2. Auskunft in Form eines geordneten schriftlichen Verzeichnisses über sämtliche Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen, die ausgleichspflichtig i.S.d. §§ 2050 ff. BGB sein können, insbesondere über Art und Menge, die wertbildenden Faktoren und den Zeitpunkt der Zuwendung der Vor-empfänge; sämtliche Umstände der Hingabe der Vorempfänge; sämtliche Anordnungen der Erblasserin im Zusammenhang mit den Vorempfängen;
II . ggf. in der zweiten Stufe die Richtigkeit der unter I. erteilten Auskünfte und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern;
III. ggf. nach Erledigung der Klageanträge zu I. und Il. an die Erbengemeinschaft nach der am .... 2019 verstorbenen (Name 01), bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten, einen n...