Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2020 - 2 O 245/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe der ... GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, und der Beklagte waren - einzige - Gesellschafter der ... GmbH mit Sitz in P... . 2017 wurde ein Fahrzeug des Typs (X) aus dem Gesellschaftsvermögen an die Ehefrau des Klägers, Frau D... S..., veräußert. Im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf die Regulierung eines vorherigen Unfallschadens des Fahrzeugs ließ der Beklagte namens der Gesellschaft unter dem 21.9.2018 eine Strafanzeige gegen den Kläger erheben; das dadurch eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 456 Js 42961/18 StA Potsdam wurde eingestellt.
Am 25.9.2018 wurde durch den Beklagten in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, der der Rechtsanwalt Dr. B... und ein Herr G... als Gewährspersonen beiwohnten. Das vom Beklagten gefertigte und dem Kläger übersandte Protokoll der Versammlung enthielt die folgenden Textpassagen:
"(...)
(...). R... diskutiert kontrovers die Handlung des Herrn K..., insbesondere seine schädigenden Handlungen bis hin zur Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (kein Auskehr von Fremdgelder, unberechtigter Nutzungsvorteil für den Pkw, den er seiner Ehefrau überlassen hat).
(...)
Der Geschäftsführer R... erläutert, dass er erhebliche Bedenken hat, dass Herr K... Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft aufgrund des anhängigen Strafverfahrens wegen Unterschlagung und der Veruntreuung von Fremdgeldern hat. (...)
(...)
Antrag des Herrn R...: Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen T... K... und Frau D... S... aufgrund der Unterschlagung/Veruntreuung von Fremdgeld im Zusammenhang mit einem Pkw der Gesellschaft (X).
(...)"
In einem zum Aktenzeichen 52 O 93/18 LG Potsdam geführten Rechtsstreit erging Anfang 2019 ein Urteil über Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche des Klägers. Im Rahmen einer dazu durchgeführten Zwangsvollstreckung ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.7.2019 - unter anderem - das Folgende vortragen:
"Nach den Beobachtungen des Geschäftsführers der Schuldnerin hat der Gläubiger bei der Durchführung seiner vermeintlichen Ansprüche aus dem hiesigen Verfahren aktiv etwas nachgeholfen, indem er in der Woche vom 10. bis 14.6.2019 mehrfach versucht hatte, sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der Gläubigerin (...) zu verschaffen (...). Dies gelang auch an einem dieser Tage, denn der Geschäftsführer der Beklagten musste feststellen, dass die Jahresabschlüsse für die Jahre 2013, 2014 und 2015 plötzlich fehlten. Dies betrifft auch drei volle Ordner mit Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Einer dieser Ordner betrifft vollumfänglich das vermietete Gewerbeobjekt (...).
Darüber hinaus entwendete nach den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin (...) auch gleich noch einige private Unterlagen des Geschäftsführers (...).
(...)
Insoweit der Gläubiger den ihm hier unterbreiteten Vorwurf bestreiten wird, (...) erlaubt sich der Geschäftsführer der Beklagten darauf hinzuweisen, dass sowohl der Geschäftsführer als auch eine weitere Zeugin an einem Tag zwischen dem 10. und 14. Juni diesen Jahres in der Mittagszeit den Gläubiger hektisch auf einem Motorroller unmittelbar am Geschäftssitz der Schuldnerin wahrgenommen haben mit einer Tasche zwischen den Beinen. Der Gläubiger war augenscheinlich in der Annahme, der Geschäftsführer sei nicht vor Ort, weshalb er sich erheblich erschrak und den Lenker des Motorrollers quasi verriss und zu stürzen drohte. Mit erheblichem Tempo entfernte sich sodann der Gläubiger vor den Augen des Geschäftsführers der Schuldner und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin E... L.... Unmittelbar hiernach bemerkte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Diebstahl einzelner Geschäftsunterlagen, sowie oben aufgezählt.
(...)
Die Schuldnerin behält sich in den kommenden Tagen vor, eine Strafanzeige gegen den Gläubiger wegen der oben geschilderten Geschehnisse zu erstatten."
Mit einem am 7.8.2018 bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingegangenen Schreiben erhob der Beklagte namens der Gesellschaft die angekündigte Strafanzeige und führte aus, dass der Kläger am 12.6.2017 in die Geschäftsräume der Gesellschaft eingebrochen sei und ein...