Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 29 VerAusglG bei Ausübung des Kapitalwahlrechts
Normenkette
VersAusglG § 29
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 29.07.2010; Aktenzeichen 1 O 427/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.7.2010 verkündete Urteil des LG Neuruppin, Az. 1 O 427/09, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 9.753,30 EUR
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Auszahlung des Rückkaufswertes einer Rentenversicherung. Bei der beklagten Versicherung hatte sie im Jahr 1993 einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Als Beginn der Rentenzahlung wurde der 1.6.2023 vereinbart. Im Versicherungsschein heißt es weiter, auf Antrag werde anstelle der versicherten Rente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung geleistet. Nach § 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR) kann die Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn ganz oder teilweise schriftlich gekündigt werden. Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, so erhält der Versicherungsnehmer den nach dem Geschäftsplan berechneten Rückkaufswert.
Im Juli 2006 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages und verwies im Hinblick auf ein anhängiges Scheidungsverfahren auf die beigefügte Einverständniserklärung ihres Ehemannes. Die Beklagte teilte ihr hierauf mit, der Rückkaufswert betrage 9.753,30 EUR, verweigerte die Auszahlung jedoch unter Hinweis auf ein anhängiges Versorgungsausgleichsverfahren. Die Beklagte war zuvor im Rahmen des vor dem AG Oranienburg anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens zur Auskunftserteilung über die mit der Klägerin abgeschlossene Rentenversicherung aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Auszahlung stehe das Zahlungsverbot aus § 29 VersAusglG entgegen. Die Vorschrift erfasse Fälle von Austrittsleistungen, die zum Erlöschen eines Anrechts führten. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts sei der Klägerin im Streitfall nicht mehr möglich gewesen, da sie den Versicherungsvertrag zuvor gekündigt habe. Nach der Kündigung habe ihr nur der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes zugestanden, der § 29 VersAusglG unterfalle. Selbst wenn die Ausgleichung etwaiger Ansprüche nach Kündigung des Versicherungsvertrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorzuziehen sei, ordne § 29 VersAusglG an, dass Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen sind, bis das Familiengericht darüber entscheiden hat, ob es eine entsprechende Einordnung vornimmt.
Für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und geltend gemacht, § 29 VersAusglG greife im Streitfall nicht ein, da der Anspruch nicht in den Versorgungsausgleich falle. Aufgrund der Kündigung sei das Anwartschaftsrecht aus dem Versicherungsvertrag erloschen und könne deshalb im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Kündigung vom 7.7.2006 habe sie zudem das Kapitalwahlrecht konkludent ausgeübt, jedenfalls liege eine der Geltendmachung des Kapitalwahlrechts vergleichbare Situation vor. Auch bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sei eine vorzeitige Kündigung möglich.
Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.2.2012 (Bl. 122 d.A.), der Klägerin zugestellt am 20.2.2012, zurückgewiesen, mit weiterem Beschluss vom 14.6.2012 (Bl. 184) eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge. Mit am 5.3.2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin unbedingt Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung beantragt. Mit Beschluss vom 6.9.2012 (Bl. 202) hat der Senat mitgeteilt, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Mit Beschluss vom 15.3.2013 (Az. VfGBbg 49/12) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Beschluss vom 15.2.2012 wegen Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 der Landesverfassung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Verfassungsgericht ausgeführt, die Versagung der Prozesskostenhilfe verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor Gericht, da der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren über eine für die Existenz des Klageanspruchs maßgebliche Rechtsfrage entschieden habe, die zu beantworten dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibe. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 29.3.2013 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und von dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand genommen.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, durch die Kündigung des Versicherungsverhältnisses ihre Anrechte aus der privaten Rentenversicherung dem Versorgungsausg...