Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluss für Falschangaben bei landeseigener Versteigerung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Rückabwicklung des Erwerbs eines Sekretärs im Rahmen einer durch das beklagte Land über das Internetportal "www.z.de" durchgeführten Auktion. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst Bezug genommen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ergänzend wird festgestellt, dass die Angabe "Alter: 2. Hälfte 18. Jah" in dem als Anlage K1 vorgelegten Angebotstext durch Fettdruck hervorgehoben war und dass neben dem Angebotstext insgesamt zwölf verschiedene Rubriken aufgeführt waren, unter denen die zur Versteigerung anstehenden Gegenstände aufgerufen werden konnten. Auf die Anlage K1, Bl. 7 d.A., wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs sei durch § 283 AO ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der streitgegenständliche Sekretär vor der Veräußerung durch das beklagte Land gepfändet worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen des § 283 AO vor. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Vorschrift auch auf Veräußerungen im Wege der Internetauktion anwendbar. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sei nicht gegeben, weil die Mitarbeiter des Beklagten keine Amtspflicht verletzt hätten. Es sei ausreichend gewesen, dass sie nur eine "Einschätzung", nicht aber ein ausführlicheres Gutachten eingeholt hätten. Sie hätten sich auch auf die Einschätzung verlassen dürfen, weil sich die Streithelferin von ihrer Ausbildung und Tätigkeit her als spezifisch qualifiziert dargestellt habe. Bewiesen sei, dass es sich bei dem Sekretär um denjenigen handele, den die Streithelferin begutachtet hatte.
Mit der Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er wiederholt seine erstinstanzliche Argumentation, wonach der Haftungsausschluss des § 283 AO nicht auf eine Veräußerung im Rahmen einer Internetauktion anzuwenden sei, weil diese Form der Auktion nicht den strengen Regeln einer öffentlichen Versteigerung folge. Selbst wenn § 283 AO anwendbar sei, gelte der Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des Alters des Sekretärs nicht, weil der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. §§ 443, 445 BGB übernommen habe.
Der Kläger als Berufungskläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 29.7.2008 verkündeten Urteils des LG Cottbus, Az. 2 O 76/06, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.223,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 9.500 EUR seit dem 31.5.2005, aus weiteren 344,32 EUR seit dem 29.7.2005 und aus weiteren 389,64 EUR seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Bezug nehmend auf Anlage K 1 näher bezeichneten und fotografisch dargestellten Sekretärs zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich das beklagte Land in Annahmeverzug befindet;
hilfsweise
3. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 9.533,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.800 EUR seit dem 31.5.2005, aus weiteren 344,32 EUR seit dem 29.7.2005 und aus weiteren 389,64 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte als Berufungsbeklagter und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation.
II.A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
B. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Zahlung von Schadensersatz verneint.
1) Anspruch auf Rückabwicklung aus §§ 434 ff. BGB
Ein Anspruch aus §§ 434 ff. BGB auf Rückabwicklung des durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrages ist durch § 283 AO ausgeschlossen.
a) § 283 AO ist auf eine "andere Veräußerung" i.S.d. § 305 AO anwendbar (so auch Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 283 Rz. 2; Kühn/Hofmann, AO, 17. Aufl. 1995, § 283 2.). Das folgt zunächst aus dem unbeschränkten Wortlaut des § 283 AO, der sich auf jede Veräußerung bezieht, der eine Pfändung zugrunde liegt. Weiter folgt es aus der systematischen Stellung des § 283 AO. Die Vorschrift steht im mit "Allgemeines" überschriebenen Abschnitt I des 3. Unterabschnitts der AO - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - (vgl. auch Fritsch in Pahlke-Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 283 Rz. 3) und bezieht sich damit systematisch auf sämtliche der in den folgenden Abschnitten II. und III. des Unterabschnitts geregelte Veräußerungen. Schließlich spricht auch der Sinn der gesetzlichen Regelung für eine Erstreckung auf "andere Veräu...