Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 31 O 26/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 26/15 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.745,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 %. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt als ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten Zahlung einer Karenzentschädigung aus einer Abrede der Parteien über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Die Klägerin war auf Grundlage eines Dienstvertrages vom 05.07.1994 als kaufmännische Geschäftsführerin für die Beklagte, ein kommunales Unternehmen der Stadt E..., tätig gewesen, das im Wesentlichen Wohnungen in ihrem Eigentum errichtet, bewirtschaftet und verwaltet. Für ihre Tätigkeit bei der Beklagten erhielt die Klägerin zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.669,38 EUR (15.000 DM) pro Monat, zuzüglich Weihnachtsgratifikation und Ermessenstantieme.
Der Dienstvertrag (Anl. K 1) enthielt unter § 5 die folgende Klausel:
"§ 5 Wettbewerbsverbot, Tätigkeitverbot
(1) Während der Dauer dieses Vertrages sowie der auf seine Beendigung folgenden drei Jahre ist es dem Geschäftsführer nicht gestattet, für eigene oder fremde Rechnung, selbständig oder unselbständig in einem Betrieb tätig zu werden, der gleichartig mit der GmbH ist oder mit ihr in Wettbewerb treten könnte. In gleicher Weise ist es dem Geschäftsführer untersagt, einen solchen Betrieb zu beraten oder gelegentlich zu unterstützen. Er wird sich während des genannten Zeitraumes auch nicht an Geschäften beteiligen, die von der GmbH getätigt werden könnten.
(2) Als Gegenleistung für das dem Geschäftsführer in Absatz 1 auferlegte Tätigkeitsverbot wird die GmbH dem Geschäftsführer für die auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses folgenden 2 (zwei) Jahre eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Jahresbezüge zahlen, welche der Geschäftsführer während der letzten drei Jahre vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten hat.
Die GmbH wird von dieser Zahlungsfrist insofern frei, wie sie auf die Einhaltung des Tätigkeitsverbotes verzichtet. Der Verzicht ist 3 (drei) Monate vor seinem Inkrafttreten zu erklären.
(3) Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung (sic) des Geschäftsführers gegen das Tätigkeitsverbot hat er der GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des Entgelts einer dem Tätigkeitsverbot unterliegenden Tätigkeit zu zahlen.
Gleichzeitig entfällt für die Dauer der Zuwiderhandlung (sic) die von der GmbH nach Absatz 2 zu leistende Entschädigung. Weitergehende Ansprüche der GmbH bleiben unberührt.
Das Dienstverhältnis wurde mit Schreiben der Beklagten vom 14.02.2011, der Klägerin am Folgetag zugegangen, fristlos gekündigt.
Ab dem 01.08.2011 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf als Geschäftsleiterin für die (X) GmbH, die Leistungen des Facility Managements, Hauswartservice, Grünanlagenpflege und Winterdienst anbietet.
Mit Schreiben vom 28.07.2011 (Anl. B 6) erklärte der Geschäftsführer der Beklagten für diese den Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots, ihr Aufsichtsrat fasste unter dem 08.08.2011 einen Umlaufbeschluss (Anl. B 1), durch den der Geschäftsführer um ein entsprechendes Vorgehen "gebeten" wurde. Wann dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist streitig. Zur Akte gelangt ist auch ein weiteres inhaltsgleiches Schreiben vom 26.07.2011 (Anl. B 2), das allerdings nicht unterschrieben ist.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages komme ihr als Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot ein Anspruch zu auf eine Karenzentschädigung in Höhe ihrer gesamten Bezüge in den Jahren 2008 bis 2010, insgesamt 383.078.39 EUR. Der Betrag sei in zwei Raten, mit Ablauf des ersten Jahres bzw. zweiten Jahres nach Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfristen sei Verzug eingetreten.
Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, die Beklagte habe auf das Wettbewerbsverbot nicht wirksam verzichtet, denn das Schreiben vom 28.07.2011 (Anl. B 6) sei ihr vorgerichtlich nicht zugegangen, sondern nur das nicht unterschriebene Exemplar mit Datum 26.07.2011 (Anl. B 2). Außerdem se...