Normenkette
BGB §§ 138-139, 183, 241, 305, 311b Abs. 1 S. 1, § 313 a.F., § 313 S. 1 a.F., § 925 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91, 308, 308 Abs. 1 S. 1, § 513 Abs. 1, §§ 529, 529 Abs. 1 Nr. 1, § 546
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.07.2008; Aktenzeichen 6 O 304/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2008 - 6 O 304/07 - teilweise insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt worden ist. Insoweit wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen notariellen Grundstückskaufvertrag zu schließen, der inhaltlich dem notariellen Grundstückskaufvertrag der Notarin ... aus K... vom 14. November 2007 zur UR-Nr. 1232/2007 mit der Maßgabe entspricht, dass die Regelung unter "Teil B Grundstückskaufvertrag", "V. Weitere Vereinbarungen", Ziffer 1, Satz 5 und letzter Satz für den Vertrag keine Geltung haben soll.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Gegenstandswert für die erste Instanz: 255.000,00 €
Gegenstandswert für die zweite Instanz: 255.000,00 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Ausübung eines Optionsrechtes betreffend eines Grundstücks in W..., Flur 9, Flurstück 77, hilfsweise über die Frage, ob diese Option wirksam und fristgerecht ausgeübt worden ist und damit auch über den Inhalt der "Optionsvereinbarung" als Teil des notariellen Vertrages vom 16. Juni 2004.
Am 16. Juni 2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte vor der Notarin ... in K... - UR-Nr. 656/2004 - in Vollziehung eines notariellen Vermittlungsverfahrens einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag betreffend die Grundstücke Flur 9, Flurstücke 85/2 und 89 der Gemarkung W..., der eine befristete Option hinsichtlich des (weiteren) Flurstücks 77 der Flur 9 von W... enthält. In Teil C. des Vertrages, überschrieben mit "Optionsgewährung", ist unter "I. Option" Folgendes geregelt:
"Der Verkäufer räumt dem Käufer bezüglich des Flurstücks 77 der Flur 9 von W..., ein Optionsrecht des Inhalts ein, dass die LU...gesellschaft mbH, in K... von ihm den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit dem Inhalt der vertraglichen Regelungen, wie in Teil A dieser Urkunde, zu einem Kaufpreis von 255.000,-- EUR ( in Worten Euro zweihundertfünfundfünfzigtausend), verlangen kann, mit der Maßgabe, dass Abschnitt V - Teil A. - dieser Urkunde, in Ansehung des Flurstücks 89, hier entsprechend gilt, ausgenommen die Vereinbarung in Abschnitt V Ziff. 1, 5. und letzter Satz.
Ergänzend hierzu vereinbaren die Beteiligten, daß für die Bodenuntersuchungen, die frühestens ab dem 01.01.2007 vorgenommen, nicht auf der bebauten Fläche durchgeführt werden und nicht länger als 4 Tage insgesamt dauern dürfen, eine Ankündigungsfrist von einem Monat gilt. Der Käufer ist verpflichtet, nach den Bodenuntersuchungen, den ursprünglichen Grundstückszustand wieder herzustellen".
Unter "II. Optionsfrist" heißt es in dem Vertrag:
"Das Optionsrecht muss spätestens bis zum 31. Dezember 2007 gegenüber der beurkundenden Notarin bzw. deren amtlich bestellten Vertreter ausgeübt werden.
Hiernach verfällt es.
Der Verkäufer hält sich an die Optionsgewährung unwiderruflich bis zum 31. Dezember 2007 gebunden".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrages der Notarin ... vom 16. Juni 2004 verwiesen, der teilweise in Ablichtung zur Akte gelangt ist (Bl. 8 - 21 und Bl. 215 d.A.).
Der Anspruch der Klägerin auf Eigentumsübertragung an dem Flurstück 77 wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert, die im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin teilte über ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Juni 2007 (Bl. 23 d.A.) der Notarin ... unter dem Betreff "UR-Nr. 656/2004" u. a. folgendes mit:
"In vorbezeichneter Angelegenheit wurden wir von unserer Mandantin, der LU... GmbH, mit dem in der Anlage beigefügten Anschreiben beauftragt, die gem. Teil C des im Betreff näher ausgeführten Vertrages geregelte Option auszuüben. Diese Option wird hiermit verbindlich namens und mit Vollmacht unserer Mandantin ausgeübt mit der Maßgabe, dass nunmehr die Übergabe des Grundstücks bis zum 31.12.2007 gewährleistet ist. ..."
Mit gleicher Post wurde eine nicht unterschriebene Ablichtung dieses Schreiben an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2007 bat die Klägerin darum, die entsprechenden Vorbereitu...