Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen zieht die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist.
2. Eine Gebäudeabdichtung ist grundsätzlich nach der DIN 18195, Teil 6, vorzunehmen, wenn in wenig durchlässigen Böden (Versickerungswert ≪ = 10-4.m/sek.) gegründet wird und eine Dränung nicht verlegt ist.
3. Die Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik infolge einer Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 18195, Teil 6, ist widerlegt, wenn wegen der Topografie des Geländes im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses angesichts der Gründungstiefe des Gebäudes das Entstehen von drückendem Wasser auf abzudichtende Bauteile nicht drohte.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.07.2008; Aktenzeichen 14 O 119/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.7.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 14 O 119/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kl. beauftragten die Bekl. mit Vertrag vom 30.01./3.2.2003 mit der Errichtung eines nicht unterkellerten Einfamilienhauses auf dem Grundstück ... in F. Nach Errichtung des Hauses unter Mitwirkung des Streithelfers der Bekl. kam es im Sommer 2005 zu einem Wasserschaden, nachdem im Hausanschlussraum Wasser eingedrungen war und vom Boden aufsteigend das Mauerwerk und den Putz durchfeuchtet hatte.
Die Kl. haben die Bekl. auf Nachbesserung der Gebäudeabdichtung ihres nicht unterkellerten Hauses sowie auf Schadensersatz in Form des Ausgleichs eines merkantilen Minderwertes in Anspruch genommen. Die Parteien streiten darüber, ob die Gebäudeabdichtung nach der DIN 18195 Teil 6 (Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser) vorzunehmen ist oder ob nur eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 (Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit) erfolgen muss. Die Kl. haben behauptet, die von der Bekl. vorgenommene Abdichtung entspreche weder den Anforderungen des Teil 6 noch des Teil 4 der DIN 18195. Darüber hinaus haben sie einen Planungsfehler mit der Behauptung geltend gemacht, das Haus sei in eine Senke hinein geplant worden und eine Errichtung - unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitszuschlages - über dem zeitweilig aufstauenden Wasseranfall sei nicht erfolgt.
Das LG hat die Bekl. verurteilt, am Gebäude ... der Kl. eine ordnungsgemäße Gebäudeabdichtung nach DIN 18195, Teil 4 herzustellen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel betreffend die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten darauf, das LG habe fehlerhaft die Anwendbarkeit der DIN 18195, Teil 6, verneint. Diese sei bereits nach der Tabelle in Teil 1 der DIN 18195 anwendbar, was vom Sachverständigen nicht beachtet worden sei. Hinsichtlich des im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten merkantilen Minderwertes habe das LG verkannt, dass ein Planungsfehler bei der Planung des Hauses deshalb vorliege, weil dieses im Vergleich zum Straßenniveau so niedrig liege, dass es erforderlich gewesen sei, die Außenanlagen um ca. 20 cm durch Aufschüttungen zu erhöhen, wodurch der Sockel im Bereich des Hauses teilweise verschüttet worden sei und das Haus an Repräsentationswert verloren habe. Die Kläger machen damit Rechtsverletzungen i.S.d. §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil beruhen kann.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Kläger haben keinen Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte auf Herstellung einer Abdichtung ihres Wohnhauses auf dem Grundstück ... in F. gemäß den Anforderungen der DIN 18195, Teil 6, (Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser) aus §§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB. Zwar ist nach dem insoweit nicht angegriffenen Urteil von einer mangelhaften Abdichtung des Hauses auszugehen, die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Herstellung einer Abdichtung nach den Anforderungen der DIN 18195, Teil 4, (Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit) zur Mangelbeseitigung nicht ausreichend ist.
Allerdings zieht die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist (OLG Hamm NJW-RR 1995, 17; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 1461). Auch ist zunächst davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut der DIN...