Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Vereinbarung, derzufolge einem aus einer Rechtsanwaltssozietät ausscheidenden Rechtsanwalt das Anwaltshonorar zusteht, soweit der Mandant die Weiterbearbeitung durch diesen Rechtsanwalt wünscht.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen 2 O 44/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.7.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam (2 O 44/02) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 22.345,59 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Honoraransprüche des Klägers aus seiner früheren Tätigkeit als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät, der ehemals auch die beiden Beklagten angehörten.
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde durch einen zwischen den Partnern der Sozietät und ihm geschlossenen Vertrag vom 15.6.1999 mit Wirkung vom 30.6.1999 einvernehmlich aufgelöst.
Unter anderem ist darin eine Regelung des Inhalts getroffen, dass der Kläger Mandanten, deren Fälle er bislang bearbeitet hat, schriftlich über sein Ausscheiden aus der Kanzlei informieren werde. Im Übrigen wird wegen des Vertragsinhalts auf die Textkopie Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen, was insb. für die Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages gilt.
In der Folgezeit entschloss sich ein Teil der Mandanten auf ein entsprechendes Anschreiben des Klägers hin zu einer Weiterbearbeitung ihrer Angelegenheiten durch ihn. Die Sozietät übersandte ihm dazu die Handakten.
Auch die Honorarforderungen des Klägers in diesen Fällen sind beglichen worden. Hiervon ausgenommen und zwischen den Parteien streitig sind die Honorare aus weiteren fünf Mandaten. Darüber hinaus begehrt der Kläger den Ersatz ihm angeblich entgangenen Honorars der A. AG, die ihre ursprünglich ihm ggü. gemachte Zusage, er könne Verfahren weiter bearbeiten, nach einem Anruf des Beklagten zu 2) zurückzog.
Die Streithelfer der Beklagten sind ihnen mit Schriftsatz vom 17.5.2002 beigetreten.
Der Kläger hat behauptet, er habe vor der Unterzeichnung des Vertrages vom 15.9.1999 mit dem Verhandlungsführer auf Seiten der Anwaltssozietät, Rechtsanwalt ..., besprochen, Ziff. 3. der Vereinbarung sei so zu verstehen, dass eine weitere Bearbeitung durch ihn, den Kläger, als stattgefunden angenommen werden solle, sobald ein Mandant die Übergabe eines Vorganges an ihn wünschen werde, unabhängig vom Umfang noch erforderlich werdender anwaltlicher Tätigkeit.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 43.704,18 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Streithelfer der Beklagten haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Auskehrung der Honorare, da die streitgegenständlichen Mandate zum Zeitpunkt der Vereinbarung abgeschlossen gewesen seien, jedenfalls was anwaltliche Tätigkeit angehe.
Gleiches gelte für das Mandat der A. AG. Schon deshalb, so die Beklagten, könne dem Kläger ein Schadenersatzanspruch nicht zustehen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass das erstinstanzliche Urteil in dieser Angelegenheit bereits am 9.12.1998 ergangen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, mit dem er seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertritt insb. nach wie vor die Auffassung, "weitere Bearbeitung" im Sinne der Ziff. 3. des Vertrages vom 15.9.1999 umfasse nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die bloße Bearbeitung durch ihn in kostenrechtlicher bzw. zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil seinem erstinstanzlichen Antrag gem. abzuändern.
Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihrerseits ihren erstinstanzlichen Sachvortrag sowie ihre bisherige rechtliche Argumentation.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2003 den vom Kläger benannten Zeugen G. zu Hergang und Inhalt der dem Vertragsschluss vom 15.9.1999 vorausgegangenen Verhandlungen vernommen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Die angefochtene landgerichtliche Entscheidung ist i.E. nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass ihm die streitgegenständlichen Anwaltshonorare nach Ziff. 3. Abs. 2 des mit der Sozietät geschlossenen Vertrages vom 15.6.1999 zustehen sollten.
Entgegen der vom Kläger in erster Linie vertretenen A...