Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.06.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 203/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.335,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 27.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 02.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.07.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die vom Senat in der zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung treffe aus näher dargelegten Gründen nicht zu. Vielmehr hätte der Beklagte bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1992 einen Herstellungsbeitrag erheben können und sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren an der Festsetzung gehindert. Jede andere Sichtweise würde dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rückwirkungsverbot und dem Vertrauensgrundsatz widersprechen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.06.2018, Az. 14 O 203/17, den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 2.335,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 01.10.2011 bis 13.09.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu zahlen;
2. an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 382,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019, Az.: III ZR 93/18. Danach fehle es vorliegend an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.335,79 EUR aus der Inanspruchnahme zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages mit Bescheid vom 13.05.2011 einschließlich der Kosten für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nebst außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt haben, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder - wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat - § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 28.04.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin aus diesem allein geltend gemachten Grund nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
1. Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamke...