Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel - Schiffahrtsgericht - vom 26.06.2017, Az. 33 C 217/16 BSch, abgeändert:
1.1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.383,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2016 zu zahlen.
1.2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.383,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Eigentümer des Bootes "..." den Beklagten als früheren Eigentümer eines Bootes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Am ... 2015 lagen beide Boote an ihren Liegeplätzen an der Steganlage ... in ... . Während eines Sturms löste sich die Befestigung des Bootes des Beklagten, da eine Vorderleine riss. Das Boot des Beklagten stieß mit der vorderen linken Seite an das links daneben befestigte Boot des Klägers und verursachte dort eine Beschädigung. Für die Reparatur des Schadens in einer Werft hat der Kläger einen Betrag von 1.358,86 EUR aufgewendet (Bl. 5 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sein Boot unzureichend befestigt, worauf er auch in der Vergangenheit durch den Zeugen X, der an dem Steg arbeitete, aufmerksam gemacht worden sei. Die Festmacher, die der Beklagte genutzt habe, seien zu dünn gewesen, um das Boot zu halten. Lediglich das Boot des Beklagten habe sich bei dem Sturm aus seiner Befestigung gelöst.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte den Ausgleich des dem Kläger entstandenen Schadens mit Schreiben vom 05.02.2016 ab. Der Kläger hat den Beklagten per E-Mail unter Fristsetzung zum 23.06.2016 zum Ausgleich der ihm entstandenen Kosten aufgefordert. Der Beklagte teilte mit, dass er die Rechnung nicht begleichen könne. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2016 ist erneut die Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich aufgefordert worden.
Der Beklagte hat behauptet, sein Boot sei mit insgesamt vier Leinen, nämlich zwei Vorder- und zwei Heckleinen, sowie zwei Springs befestigt gewesen sei. Die Leinen hätten eine Stärke von 16 mm gehabt, obwohl Leinen von 12 oder 14 mm Stärke ausreichend gewesen wären. Er habe die Leinen etwa ein halbes Jahr vor dem Schadensereignis durch den Zeugen X auswechseln lassen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seinen Vortrag einer unzureichenden Befestigung nicht ausreichend substantiiert und nicht näher dargelegt habe, wann das Boot des Beklagten sich in der Vergangenheit gelöst haben soll. Der Anscheinsbeweis spreche nicht für eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem stehe entgegen, dass am ... 2015 Sturm geherrscht habe.
Gegen das am 30.06.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 25.07.2017 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.2017 am 26.09.2017 begründeten Berufung.
Er trägt zur Begründung seines Rechtsmittels unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor, dass er die Ursache der Kollision, nämlich eine unzureichende Befestigung des Bootes des Beklagten, vorgetragen habe, indem er ausgeführt habe, dass die Leinen zu dünn, verschlissen und nicht in der notwendigen Zahl vorhanden gewesen seien. Hierzu hätte er - ebenso wie der Beklagte - Beweis angetreten. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten spreche der Anschein, der gerade auch dann gelte, wenn sich ein still liegendes Boot während des Sturms von der Befestigung löse.
Der Kläger beantragt,
das am 26.06.2017 verkündete Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.383,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen und ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass die Regeln des Anscheinsbeweises keine Anwendung fänden, wenn nur ein Festmacher reiße und eine "Extremwitterung" herrsche.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und Y. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle 09.05.2018 (Bl. 116 d. A.) und vom 09.08.2019 (Bl. 177 d. A.) verwiesen.
II. Die gemäß § 511 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet und führt zur Verurteilung des Beklagten mit der Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs. Der Beklagte haftet für eine unzureichende Sicherung seines Bootes, das sich dadurch teilweise lösen und das benachbart an der Steganlage liegende Boot des Klägers beschädigen konnte.
Die vom Schifffahrtsgericht angenommene örtliche und sachliche Zuständigkeit is...