Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Aktenzeichen: 4 O 320/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2012 - Aktenzeichen: 6 O 311/11 ab dem 01.05.2014 für unzulässig erklärt und der Kläger verurteilt, an die Beklagte 89.358,26 EUR zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien, die wechselseitig Berufung eingelegt haben, streiten klagend und widerklagend im Wesentlichen um Leistungen und die Rückgewähr bereits durch den Kläger vollstreckter Beträge ab dem 01.04.2014 aus zwei zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 06.06.2017 (Bl. 173 ff. der Akte) verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter Abweisung dieser im Übrigen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 27.09.2012 des beigezogenen Verfahrens 6 O 311/11 für unzulässig erklärt, den Kläger zur Zahlung von 71.192,12 EUR verurteilt und weiter festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.07.2014 nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 01.07.2014, weil diese wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden sei. Die Beklagte müsse sich auch nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2012 (Az.: 6 O 311/11) so behandeln lassen, als ob ein wirksames Anerkenntnis für einen unbefristeten Anspruch vorliege. Die Voraussetzungen des § 8 der Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 1997 sowie den gleichlautenden Bedingungen der BUZ aus dem Jahr 2008 lägen vor. Der Kläger habe gegen die ihm obliegenden vertraglichen Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er eine zulässige Nachuntersuchung von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht habe. Die Beklagte habe den Versicherungsvertrag an das seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz angepasst, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG dem Kläger noch vor dem 01.01.2009 ihre geänderten Versicherungsbedingungen mitgeteilt habe. Dass er diese Mitteilung erhalten habe, habe er nicht bestritten. Die Vorschrift des § 8 BUZ sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB wirkungslos. Es sei lediglich ein Teil der Vorschrift unwirksam. Der Kläger sei nach den alten wie den neuen Versicherungsbedingungen verpflichtet, an der gemäß § 7 Abs. 1, 2 BUZ durchführbaren Nachuntersuchung mitzuwirken. Die sich auf § 4 Abs. 2 BUZ beziehende Mitwirkungsverpflichtung verstoße auch nicht gegen § 213 Abs. 1 2. HS VVG. Aus § 4 BUZ werde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen deutlich, dass die Beklagte nur in die Lage versetzt werden solle, jede Art von Krankheit ärztlich untersuchen zu lassen, die für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit maßgeblich sei. Eine Anwesenheit seiner Gattin während der gesamten Begutachtung könne der Kläger nicht verlangen. Der Kläger habe anhand der Regelung in § 7 Abs. 2 BUZ ohne weiteres feststellen können, dass der Beklagten nachvollziehbar das Recht eingeräumt sei, einmal jährlich Untersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte vornehmen zu lassen. Dieses Recht verdeutliche für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass er zu diesen Untersuchungen erscheinen und im Rahmen dieser Untersuchungen kooperieren müsse. Es bedürfe keiner versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse, dass der Versicherungsnehmer an der Feststellung einer etwaigen Berufsunfähigkeit mitwirken müsse. Dies gelte auch für den Fortbestand der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und im Hinblick darauf für ihre Überprüfung. Dieser Obliegenheit habe sich der anwaltlich beratene Kläger vorsätzlich widersetzt. Es bestehe kein wissenschaftlicher Standard, der die Anwesenheit Dritter b...

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