Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 38/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. November 2019, Az. 2 O 38/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freigabe des bei dieser geführten Girokontos - dieser Antrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens -, hilfsweise Zahlung des auf dem Girokonto befindlichen Guthabens von 123.879,46 EUR, auf Schadensersatz wegen verzögerter Veräußerung eines bei der Beklagten geführten Wertpapierdepots sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Die Parteien standen (jedenfalls) seit Ende der 1990er Jahre über diverse Bankverträge in Geschäftsverbindung. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot mit der Nr. 80... und ein Girokonto mit der Nr. 61..., über das u.a. die Einziehung der Kreditraten der folgenden Darlehen sowie die Mieteinnahmen aus dem darlehensfinanzierten Grundbesitz abgewickelt wurden:
Unter dem 10. Dezember 1999 vereinbarten die Parteien ein (Y)...-Vario-Darlehen mit der Endnummer a... über einen Darlehensnennbetrag von 200.000 DM zu einem variablen Zinssatz von anfänglich 4,49 % p.a.; dieses Darlehen war u.a. durch eine Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 DM an dem auf Blatt ... des Amtsgerichts Cottbus eingetragenen Grundstück Flur ..., Flurstück 1... in B... abgesichert.
Am 19./20. Juni 2000 schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 12 in der ...straße 40 in A... ein weiteres "(Y)...-Vario-Darlehen" (Endnummer b...) über einen Nettokreditbetrag von 467.650 DM zu einem anfänglichen Zinssatz von 5,77 % p.a. und einer bis zum 30. Mai 2010 befristeten Zinsobergrenze, die monatliche Rate betrug 2.651,58 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 470.000 DM an dem finanzierten Wohnungseigentum, ferner sollte ein Wertpapierdepot "in unserem Hause" verpfändet werden. Am selben Tag schlossen die Parteien zur Finanzierung der ETW Nr. 22 in der ...straße 40 in A... ein weiteres "(Y)...-Vario-Darlehen" (Endnummer -c...-) über einen Nettokreditbetrag von 636.800 DM zu einem anfänglichen Zinssatz von 5,77 % p.a., einer bis zum 30. Mai 2010 befristeten Zinsobergrenze und monatlichen Raten von 3.610,67 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 470.000 DM an dem finanzierten Wohnungseigentum, ferner sollte ein Wertpapierdepot "in unserem Hause" verpfändet werden. Tatsächlich erfolgte - anders als im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellt - zugunsten der Darlehen -c... und b... mit Vereinbarung vom 3. November 2000 (Anlage K 13, Bl. 35 d.A.) eine Verpfändung des Wertpapierdepots bei der (X)... AG.
Mit Vertrag vom 27. Oktober 2004 schlossen die Parteien zur Finanzierung einer ETW in Ba... drei weitere, durch eine Grundschuld i.H.v. 174.268,72 EUR gesicherte Darlehensverträge ab:
aa) ein (Y)...-Annuitätendarlehen über 20.000 EUR (Endnummer d...) zu einem bis zum 31. Oktober 2009 gebundenen Zinssatz von 4,19 % p.a., auf das monatliche Raten von 90,67 EUR zu zahlen waren,
bb) ein (Y)...-Annuitätendarlehen über 100.000 EUR (Endnummer e...) zu einem bis zum 31. Oktober 2014 gebundenen Zinssatz von 4,83 % p.a., auf das monatliche Raten von 506,67 EUR zu zahlen waren,
cc) und ein (Y)...-Vario-Darlehen über 46.500 EUR (Endnummer f...) mit variablem, anfänglichen Zinssatz von 3,19 % p.a. und einer bis zum 30. September 2009 befristeten Zinsobergrenze und monatlichen Raten von 172,05 EUR.
Die Klägerin geriet jedenfalls im Laufe des Jahres 2007 mit sämtlichen Darlehensleistungen in Verzug, auch danach bediente sie die Darlehen nicht mehr regelmäßig und widersprach Anfang März 2009 den in den Jahreskontoauszügen für 2008 aufgeführten Zinsen und Storni und bzw. Verzugszinsen der Vorjahre. Die Parteien kamen spätestens im März 2009 überein, dass die Darlehen durch Veräußerung der grundschuldbelasteten Immobilien vorzeitig abgelöst werden sollten; die Beklagte war nicht bereit, die Kredite mit in 2009 bzw. 2010 auslaufenden Zinsbindungsfristen zu prolongieren. Ob die Beklagte des Weiteren in dem Gespräch am 19. März 2009, in dem die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Rückstände bei den Darlehen a..., f..., d... und e... mitgeteilt hatte, im Gegenzug gegen die Erteilung der notariellen Verkaufsvollmacht für die ETW Nrn. 12 und 22 in A... zusagte, "die laufenden Zinsen auf den Krediten nicht mehr zu berechnen", die Zinsen "einzufrieren" - so der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (dort S. 2, Bl. 169 d.A.) - bzw....