Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2021, Az. 13 O 304/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal".
Der Kläger erwarb am 03.11.2014 von der Autodiscount O... B... F... mbH das Fahrzeug des Models Skoda Superb 2.0 TDI Green Tec Combi 2015 für einen Kaufpreis von 23.690,00 EUR brutto. Nach der Zulassungsbescheinigung Teil II handelte es sich um eine Erstzulassung, datierend auf den 12.11.2014. Am Ende der Zulassungsbescheinigung findet sich unter "Zusätzliche Vermerke der Zulassungsbehörde" folgende Eintragung:
"Eintragung auf Grund Gutachten ... vom 14.11.2014 der Prüfstelle DEKRA Frankfurt für das aus Tschechische Repub. eingeführte Gebrauchtfahrzeug".
In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut, dieser wurde nach Veröffentlichungen seit 2005 entwickelt, freigegeben und sodann im Fahrzeugbau eingesetzt. Er hatte eine Software, die die Prüfungssituation im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasaufbereitung in diesen Fällen durch Umschalten so steuerte, dass in dem Modus 1 aufgrund einer höheren Abgasrückführungsrate weniger Stickoxide entstanden, während sie im Normalbetrieb des Modus 0 aufgrund einer geringeren Abgasrückführungsrate erheblich höher lagen.
Das Kraftfahrzeugbundesamt bewertete die verwendete Software als unzulässige Abschalteinrichtung. Dem VW-Konzern wurde u. a. in einem verbindlichen Bescheid von Oktober 2015 nach § 25 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auferlegt, die Fahrzeuge zurückzurufen und die Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und diese zu belegen. Von dem Entzug bestehender Zulassungen sah es ab.
Ab Februar 2016 versandten die Beklagte und ihre Tochterunternehmen an die betroffenen Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 folgendes Rückrufschreiben, das auch der Kläger in diesem Jahr erhielt:
"[...] Wir möchten Sie darüber informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor von einer Software betroffen ist, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Diesbezüglich versichern wir Ihnen als allererstes, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist! Sie dürfen Ihr Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise weiter nutzen! Dies bezieht sich auch auf eine gegebenenfalls bevorstehende Hauptuntersuchung oder auf das Einfahren in eine für ihr Fahrzeug zugelassene Umweltzone."
Die betroffenen Dieselmotoren EA 189 erhielten in der Folge innerhalb maximal einer halben Stunde Arbeitszeit ein Software-Update, was für den Fahrzeugkäufer kostenfrei war. Die Maßnahme wurde vom Kraftfahrzeugbundesamt freigegeben. Sie bewirkt, dass nunmehr ein durchgängiger Fahrbetrieb in dem Modus erfolgt, wie er im Rahmen der Prüfsituation aktiv war. Durch das Update wurde auch eine Software aufgespielt, welche in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur die Abgasrückführung reguliert, d. h. außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters wird die Abgasrückführung abgeschaltet (sog. Thermofenster). Das sog. Thermofenster lässt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen "Normalbetrieb" bei einer Umgebungstemperatur zwischen +10 Grad Celsius und +32 Grad Celsius zu. Oberhalb bzw. unterhalb dieser Temperaturspanne wird die Abgasrückführung reduziert. Dieses Update erfolgte im Jahr 2018 auch beim streitgegenständlichen Fahrzeug.
Der Kläger schloss sich der am 01.11.2018 erhobenen Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 Mk1/18) nicht an.
Mit Schreiben vom 05.12.2020 forderten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte u. a. auf, einen (noch unbezifferten) Schadensersatzanspruch des Klägers anzuerkennen.
Der Kläger hat behauptet, er sei beim Fahrzeugkauf von einem gesetzmäßigen Betriebssystem ausgegangen, was bei 39-fach höheren Stickoxidwerten als zulässig nicht gegeben sei. Es liege nach seiner Ansicht eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Die Typgenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen. Er hat behauptet, dass der Vorstand und andere Mitarbeiter die Funktionsweise der Softwaresteuerung und insbesondere auch die Rechtswidrigkeit der eigenen Vorgehensweise aus Gründen des Gewinnstrebens gekannt und in Kauf genommen hätten. Eine folgenlose Nachbesserung durch Aufspielen des Software-Updates sei nicht möglich. Das Software-Update führe zu einem höheren Kraftstoffverbrauch. Der CO2-Ausstoß sei durch das Update gestiegen. Es werde zudem vermeh...