Verfahrensgang

LG Potsdam (Teilurteil vom 06.05.1996; Aktenzeichen 6 O 133/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Mai 1996 – 6 O 133/95 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage auf Räumung und Herausgabe des in W. belegenen Grundstücks A.D.-Straße … Gemarkung W. Flur … Flurstücke … und … nebst aufstehenden, am Wasser befindlichen Gebäudes (ehemalige Kinderkrippe) wird abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten der Berufung, bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Potsdam in dem Rechtsstreit 6 O 133/95 vorbehalten.

4. Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 113.233,48 DM.

5. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird für die Zeit bis zum 19. Februar 1997 auf 151.313,48 DM, für die Zeit ab dem 19. Februar 1997 auf 113.233,48 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks. Sie sind Miterben nach der ursprünglichen Eigentümerin der in Werder an der Havel belegenen Grundstücke der Gemarkung W. Flur … Flurstücke … (in der Folge: streitgegenständliches Grundstück) und … (in der Folge: Nachbargrundstück). Das streitgegenständliche Grundstück unterlag gemäß damals geltender DDR-Vorschriften der staatlichen Verwaltung. Das Nachbargrundstück wurde nach dem Recht der DDR unter Enteignung der Rechtsvorgängerin der Kläger in Volkseigentum überführt. Auf diesem Nachbargrundstück betrieb der frühere Rat der Stadt W. (in der Folge: RdS) eine Kinderkrippe. Zur Erweiterung dieser Kinderkrippe schloß der RdS mit dem damaligen staatlichen Verwalter am 8. August 1955 einen Mietvertrag über das streitgegenständliche Grundstück nebst aufstehendem Gebäude und vorhandener Nebengelasse. Inder Folge ließ der RdS das streitgegenständliche Grundstück durch diverse Baumaßnahmen mit weiteren Einrichtungen und Gebäuden versehen. Unter anderem wurden eine Abwassersammelgrube angelegt und eine Heizungsanlage nebst Schornstein sowie eine Garage errichtet.

Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das streitgegenständliche Grundstück sprach der Bevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt H. gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7. April 1994 die Kündigung des Mietvertrages vom 8. August 1955 zum 30. Juni 1994 aus. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger mit, daß sie den Mietvertrag ihrerseits zum 31. August 1994 kündige. Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 1994, daß er einer über den 30. Juni 1994 hinausgehenden Nutzung des Mietobjekts durch die Beklagte widerspreche und statt dessen von einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 1994 ausgehe.

Am 30. August 1994 fand eine Begehung des streitgegenständlichen Grundstücks statt, an der unter anderem der Bevollmächtigte der Kläger und Vertreter der Beklagten teilnahmen. Zu einer Übergabe des Mietobjekts an den Bevollmächtigten der Kläger kam es an diesem Tage nicht. In einem Schreiben vom 21. November 1994 an die Beklagte, faßte der Bevollmächtigte der Kläger die Gründe für die Zurückweisung wie folgt zusammen: es sei unklar gewesen, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die von ihr auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtete Heizungsanlage werde weiter betreiben müssen, da von dort aus auch die Gebäude auf dem Nachbargrundstück versorgt würden. Dasselbe gelte auch für die angelegte Abwassersammelanlage. Auch diese Anlage habe im Zeitpunkt der Grundstücksbegehung das Nachbargrundstück mitversorgt. Darüber hinaus seien vor einer Übernahme noch umfangreiche Baumaßnahmen unbestimmten Ausmaßes durch die Beklagte vorzunehmen, um das streitgegenständliche Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Anfang 1995 ließ die Beklagte den Anschluß des Nachbargrundstücks an die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Heizungsanlage trennen. Die Wärmeversorgung des Nachbargrundstücks erfolgt seit dieser Zeit über das örtliche. Fernwärmenetz. Am 8. Mai 1995 übergab die Beklagte die Schlüssel zu dem Mietobjekt an den Bevollmächtigten der Kläger.

Die Kläger haben gemeint, das streitgegenständliche Grundstück sei an sie bislang nicht herausgegeben. Die Übergabe der Mietsache bei Beendigung der Mietzeit habe in dem Zustand zu erfolgen, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befunden habe. Solange dieser ursprüngliche Zustand des streitgegenständlichen Grundstücks nicht durch die Beklagte wiederhergestellt sei, habe sie das Grundstück auch noch nicht geräumt. Die Kläger haben behauptet, zur Beseitigung eines Teils der von der Beklagten auf dem streitgegenständliche Grundstück vorgenommenen Veränderungen sei ein Kostenaufwand von mindestens 60.000,00 DM erforderlich.

Die Kläger haben weiter gemeint, die durch ihren Bevollmächtigten ausgesprochene Kündigung vom 7. April 1994 sei zum 30. Juni 1994 wirksam. Ab dem 1. Juli 1994 nutze die Beklagte das Mietgrundstück d...

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