Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen
Normenkette
BGB § 596
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 44 Lw 13/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urt. des AG Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - v. 27.11.2007 - Az. 44 Lw 13/07 - teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 12,503 ha an die Klägerin herauszugeben:
- B., Flur 1, Flurstück 290 (2,7709 ha)
- B., Flur 5, Flurstück 23 (2,9301 ha)
- B., Flur 5, Flurstück 45 (5,2140 ha)
- B., Flur 5, Flurstück 72 (0,4060 ha)
- B., Flur 5, Flurstück 123 (1,1820 ha).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskostentragen tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urt. ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urt. zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Rev. wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt 12,5030 ha.
Die Klägerin ist Eigentümer der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen in B. Durch schriftlichen Vertrag v. 12.7.2003 verpachtete die Klägerin die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 861,16 EUR. Auf Seiten des Pächters wurde der Vertrag von dem Beklagten zu 3, dem Gesellschafter der Beklagten zu 1, mit dem Zusatz "Gesellschafter der GbR" unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entsch. Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27.11.2007 verkündeten Urt. die Klage abgewiesen. Zur Begr. seiner Entsch. hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten weder ein pachtrechtlicher (§ 596 Abs. 1 BGB) noch ein eigentumsrechtlicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) zu. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe kein Anspruch, weil sie sich identitätswahrend in die Milchproduktion P. OHG und diese sich sodann formwechselnd in die Beklagte zu 4 umgewandelt habe, die dadurch Träger sämtlicher vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte und der ihr obliegenden Pflichten geworden sei. Eine GbR könne rechtsformwechselnd in eine OHG umgewandelt werden, sofern die - im Vergleich zur GbR - zusätzlichen Voraussetzungen einer solchen Personenhandelsgesellschaft erfüllt seien. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn eine Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend eintrete, dass fortan ein Handelsgewerbe betrieben werden solle. Bei einer landwirtschaftlichen OHG ergebe sich die Kaufmannseigenschaft nur auf Grund der Eintragungsoption gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 HGB, also mit der Eintragung in das Handelsregister. Daher komme es in diesem Falle nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäfts zu einer identitätswahrenden Umwandlung. Aus der von den Beklagten zu 2 und 3 unterschriebenen Neuanmeldung einer OHG v. 17.8.2006 ergebe sich, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 einstimmig die Gründung der OHG beschlossen und deren Eintragung in das Handelsregister beantragt hätten; dieses Grundlagengeschäft beziehe sich auch auf die identitätswahrende Fortführung der Beklagten zu 1 in der Form der Milchproduktion P. OHG.
Durch die Eintragung in das Handelsregister sei die GbR ex lege zur OHG geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2 und 3 (ggf. ungewollt) in Vorbereitung der OHG zum 1.7.2006 eine weitere GbR - neben der Beklagten zu 1 - gegründet hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten nachvollziehbar dargelegt, dass der 1.7.2006 als Stichtag für die Abschlussbilanz der GbR bzw. für die Eröffnungsbilanz der OHG "gegriffen" worden sei, um die Erstellung einer Zwischenbilanz zu vermeiden. Für eine Identität zwischen der Beklagten zu 1 und der Milchproduktion P. OHG sprächen neben dem identischen Unternehmenszweck auch der unveränderte Gesellschafterbestand und die Übernahme des Gesellschaftsvermögens. Dass beabsichtigt gewesen sei, den Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1 in eine OHG umzuwandeln, ergebe sich auch daraus, dass dies dem beklagtenseits umgesetzten Sanierungskonzept entsprochen habe, wonach eine identitätswahrende Umwandlung erforderlich gewesen sei, um letztendlich der aus...