Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 20.09.2006; Aktenzeichen 4 O 359/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Wegen der in der Berufungsverhandlung erfolgten teilweisen Klagerücknahme wird der Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 20. September 2006 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.482,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.315,08 Euro seit dem 18. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich der Wert der Beschwer des Beklagten werden auf 5.175,60 Euro und ab dem 13. Februar 2007 auf 4.482,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt den Ausgleich offener Honorarforderungen wegen rechtsanwaltlicher Beratungstätigkeit nebst Zinsen und stützt seine Klageforderung auf die nachfolgenden Rechnungen:
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Nr.: 0500078 vom 26.01.2005 in Höhe von 916,86 EUR,
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Nr.: 0500116 vom 07.02.2005 in Höhe von 3.284,42 EUR,
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Nr.: 0500117 vom 07.02.2005 in Höhe von 393,59 EUR,
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Nr.: 0500076 vom 26.01.2005 in Höhe von 387,21 EUR,
Bl. 39 d. A., Bl. 40 d. A., Bl. 41 d. A., Bl. 56 d. A..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsanwaltsvertrag im Sinne eines Dienstvertrages bestanden habe. Der Beklagte habe den Kläger für die mit Rechnungen vom 26. Januar und 7. Februar 2005 abgerechneten außergerichtlichen Tätigkeiten zur Durchsetzung von Abfindungsansprüchen gegenüber der C... GmbH und der d... GmbH beauftragt. Hierbei sei der Kläger auch nicht als Unterbevollmächtigter des mit der Durchführung gerichtlicher Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Di... aufgetreten. Die Hauptbevollmächtigung des Klägers für die außergerichtliche Interessenvertretung des Beklagten ergebe sich bereits aus der vorgelegten Honorarvereinbarung vom 29. Januar 2004. Danach sei der Kläger berechtigt, sowohl die gesetzlichen Gebühren als auch ein Zusatzhonorar in Höhe von 50,00 EUR netto pro Stunde verlangen zu können.
Soweit der Kläger mit seiner Rechnung vom 26. Januar 2005 - Nr. 0500078 - sein Zeithonorar abrechne, sei die Höhe der dort berechneten Gebühren nicht zu beanstanden und auch seitens des Beklagten nicht beanstandet worden.
Ebenso könne der Kläger aus der Rechnung vom 7. Februar 2005 - Nr.: 0500116 - den dort geltend gemachten Betrag in Höhe von 3.285,42 EUR verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 526.000,00 EUR begegne keinen rechtlichen Bedenken, denn der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 29. November 2003 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... noch nicht verhandelte Ansprüche gegen die C... GmbH in Höhe von 526.000,00 EUR angegeben. Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, der Streitwert sei lediglich in Höhe von 100.000,00 EUR anzusetzen, weil im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Streitverfahren 72 O 47/04 etwas Ähnliches angedacht worden sei, greife nicht durch. Mit dem zitierten Klageverfahren habe der Beklagte nicht Abfindungsansprüche verfolgt, sondern die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und die Erstellung einer Abfindungsbilanz begehrt. Soweit der in diesem Verfahren am 3. November 2004 geschlossene Vergleich unter anderem auch Abfindungsansprüche erfasst haben sollte, habe dies jedoch keine Auswirkungen auf den für die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers angesetzten Gegenstandswert.
Auch der in der Rechnung vom 7. Februar 2005 - Nr.: 0500117 - angesetzte Gegenstandswert von 136.000,00 EUR entspreche den vom Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2003 gemachten Angaben.
Des Weiteren sei auch die Rechnung vom 26. Januar 2005 - Nr.: 0500076 - in Höhe von 387,21 EUR begründet. Der Beklagte habe keine Einwendungen gegen die abgerechneten Leistungen erhoben. Der für Vollstreckungsmaßnahmen angesetzte Streitwert sei nicht zu beanstanden, da das Gericht den Streitwert für den zugrunde liegenden Vergleich auf 76.000.00 EUR festgesetzt habe und nach erfolgter Zahlung von 30.000,00 EUR an den jetzigen Beklagten noch eine offene Forderung von 46.000,00 EUR bestanden habe, die es zu vollstrecken galt.
Darüber hinaus könne der Kläger auch die geltend gemachten Zinsen beanspruchen.
Die Aufrechnung des Beklagten sei ohne Erfolg, da er über keine Ansprüche gegenüber dem Kläger verfüge.
Für die behauptete Überzahlung des Klägers sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Vortrag, dass die beiden seinerzeitigen Bevollmächtigten bereits ca. 22.000,00 EUR an Gebühren berechnet und bezahlt erhalten hätten, genüge nicht. Der Beklagte habe es unterlassen darzulegen, ob er mit diesen Zahlungen auch bereits die streitgegenständlichen Forderungen ausgegliche...